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Foto: Personalrat

 

Liebe Kolleg*innen,

dieses Mal möchten wir Sie über sehr verschiedene Themen informieren: Über die aktuellen Verhandlungen mit der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) und den Streiks zu dieser Tarifrunde.

Bereits an diesem Donnerstag, 25. November 2021 ruft ver.di alle Beschäftigen der Hochschulen zum Streik auf.

Außerdem berichten wir zum Thema Überlastanzeigen und über die Komission für Verbesserungsvorschläge an der UdK.
Und natürlich darüber, dass weiterhin Anträge zum "Mobilen Arbeiten" nach der neuen Dienstvereinbarung gestellt werden können. Dazu stellen wir Ihnen diese nochmals ausführlich hier vor. 

Bleiben Sie gesund!

Der Personalrat

 

Informationen zur aktuellen Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder

Wie Sie vielleicht aus den Medien erfahren haben, werden bereits seit dem 8. Oktober 2021 zwischen den Gewerkschaften (ver.di, GEW, GdP, IG BAU), dem Deutschen Beamtenbund (DBB) und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Tarifverhandlungen geführt. Bereits für Donnerstag, 25. November 2021 ruft ver.di alle Tarifbeschäftigten insbesondere der Hochschulen zum Streik auf. 

Die Streikenden treffen sich an der Straße des 17. Juni zwischen S-Bahnhof Tiergarten und Charlottenburger Tor.
Die Versammlung beginnt um 8.45 Uhr, Streikerfassung ab 8.30 Uhr möglich.
Anschließend Demonstration zum Brandenburger Tor.
Es gilt Maskenpflicht und Abstand!

Pressemitteilung ver.di

Als Personalrat sind wir zwar keine der Verhandlungsparteien, aber wir haben das Recht und die Pflicht, Beschäftigte über arbeitsrechtliche Belange zu ihren Interessen zu informieren. Ziel ist es nicht nur einen einheitlichen Informationsstand herzustellen, sondern auch zu vermitteln, welche Handlungsmöglichkeiten und Rechte für Beschäftigte im Rahmen der Tarifauseinandersetzung bestehen, um Verunsicherungen und Konflikte zu vermeiden. Wir als Personalrat unterliegen zudem einer gesetzlichen Neutralitäts- und Friedenspflicht und rufen deshalb weder selber zu Streiks auf, noch führen wir die Arbeitskämpfe.

Um was geht es in dieser Tarifrunde?
In dieser Tarifrunde geht es vor allem um die Tabellenentgelte aller TV-L Beschäftigten, also um die Arbeitsbereiche in der Justiz, den Verwaltungen, den Hochschulen, im Straßenbau oder in den landeseigenen Unikliniken. In all diesen Bereichen sichern die Beschäftigten mit ihrer Arbeit die Infrastruktur, die die Gesellschaft braucht, um gut und sicher durch die Pandemie zu kommen. Diese besondere Leistung spiegelt sich auch in den Tarifforderungen und Erwartungen der Gewerkschaften wider (hier auszugsweise, die gesamten Forderungen und Erwartungen können den Anlagen am Ende entnommen werden):

  • Erhöhung des Entgeltes um 5%, mindestens aber 150€ monatlich

  • Erhöhung des Entgeltes für Beschäftigte im Gesundheitswesen um 300€

  • Erhöhung der Entgelte für Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen um 100€ monatlich

  • Laufzeit von 12 Monaten

  • Verlängerung der Vorschrift zur Übernahme von Auszubildenden

Die TdL hat diese Forderungen in der zweiten Verhandlungsrunde nicht nur kompromisslos abgelehnt, sondern beharrt auch gleichzeitig auf einer Änderung des Arbeitsvorgangs, also einer grundlegenden Systematik im Rahmen der Eingruppierung. Vielmehr wird eine Konsolidierung der Haushalte angestrebt. Zudem gibt es aus Sicht der TdL weder einen Fachkräftemangel noch bedarf es einer gesonderten Behandlung des Gesundheitswesens oder einer Honorierung für alle Beschäftigten aufgrund der Belastungen durch die Pandemie. Darüber hinaus sei auch die Inflation nicht so hoch, wie es alle Wirtschaftsinstitute ausweisen, weshalb diese auch keinerlei Berücksichtigung bei Entgelterhöhungen finden soll.

Wer wird zum Streik aufgerufen?
Aufgerufen werden alle Tarifbeschäftigten im Tarifgebiet des Landes, also alle Angestellten, egal, ob befristet, in der Ausbildung, oder als studentische Beschäftige / Hilfskraft beschäftigt. Beamt*innen können nicht zum Streik aufgerufen werden, da sie nach aktueller Rechtsprechung kein Streikrecht besitzen.

Dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder streiken?
Nein. Das Streikrecht ist ein Grundrecht und gilt für alle. Streiken können somit auch Nichtmitglieder. Der Unterschied besteht darin, dass Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld erhalten. Dazu müssen sie sich bei der jeweiligen Gewerkschaft streikend melden. Nichtmitglieder erhalten dies nicht. Der Arbeitgeber darf von den Streikenden für die Anzahl der Streiktage das Entgelt einbehalten und tut dies auch regelmäßig.

Muss ich meine Streikteilnahme ankündigen? Kann mir eine Teilnahme verboten werden?
Nein, eine Streikteilnahme muss nicht angekündigt werden. Alle Kolleg*innen haben das Recht, sich selbst zur Streikteilnahme zu entscheiden. Es ist auch unzulässig, dass Vorgesetzte Druck ausüben oder nötigen. Die Rechtsprechung versteht darunter schon drängende Nachfragen zur Streikbeteiligung. Zudem ist niemand verpflichtet, zur Streikbeteiligung vorab Auskunft zu geben, im Zweifelsfall ist eine solche Auskunft auch nicht bindend. Weiterhin ist niemand verpflichtet, einer Anweisung zur Arbeit zu folgen, wenn kein Notdienst mit der Gewerkschaft vereinbart ist. Eine Notdienstvereinbarung für einzelne Streiktage wird voraussichtlich nicht abgeschlossen.

Muss ich mit Sanktionen rechnen, wenn ich streike?
Nein, aus der Teilnahme an einem Streik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hat, dürfen keine Nachteile (außer dem Lohnabzug) entstehen. Nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis, nicht bei befristeter Situation und auch nicht bezüglich der beruflichen Entwicklung.

Wie verhalte ich mich kollegial gegenüber anderen Beschäftigten?
Leitungen und Mitarbeiter*innen sollten bedenken, dass gegenseitiger Respekt und die Akzeptanz von persönlicher Entscheidung die Situation erleichtern. Die Teilnahme an einem Streik ist ein grundgesetzlich verbrieftes Recht und verdient als solches Respekt. Keine Streikteilnahme ist zudem keine Loyalitätsbekundung gegenüber der Hochschule. Eine Streikteilnahme bedeutet, sich für tarifliche Leistungen und gute Arbeitsbedingungen einzusetzen. Gewerkschafter*innen streiken, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen und sie im Sinne ihrer Mitglieder weitestgehend durchzusetzen und damit den Tarifkampf möglichst bald mit einem Erfolg zu beenden.

Was ist eine Streikmeldung?
In der Vergangenheit wurden die Vorgesetzten mitunter aufgefordert, die voraussichtliche Situation, soweit sie eingeschätzt werden kann, am Streiktag vorab an die Leitungen zu melden. Sie als Beschäftigte sind nicht verpflichtet, sich eine Meinung über Ihre Streikteilnahme schon vor dem Streik gebildet zu haben. Nach dem Streik wird dann häufig die konkrete Streikteilnahme personenbezogen abgefragt. Hier muss vollständig und wahrheitsgemäß berichtet werden.

Hier die ANLAGEN:
ver.di Informationen zu Forderung, Verhandlungsstand, Arbeitsvorgang und Streikrechten:
https://unverzichtbar.verdi.de/
Informationen zum Arbeitsvorgang
Rechte im Streik

GEW Informationen:

www.gew-berlin.de/tarif/tv-l/,

https://www.gew.de/tarif/streik/

Informationen der Tarifgemeinschaft der Länder

 

Überlastanzeige - was ist das eigentlich?

Eine Überlastanzeige dient dazu, die Vorgesetzten bzw. die Dienststelle über eine vorliegende Überbelastung zu informieren und damit sich selbst zu schützen. So erfährt die Dienststelle von bestehenden Problemen und hat die Möglichkeit Änderungen herbeizuführen.

Die*der Arbeitnehmer*in wird durch eine Überlastanzeige auch geschützt, zum Beispiel vor eventuellen Regressansprüchen. Denn durch eine Überlast können langfristig vermehrt Fehler entstehen. (§ 242 BGB)

Die Arbeitgeberin muss aus ihrer Fürsorgepflicht heraus handeln und gewährleisten, dass diese Überbelastung abnimmt - denn eine dauerhafte Überbelastung ist eine Gefährdung der Gesundheit der*die Arbeitnehmer*in und der gesamten Einheit. (§ 618 BGB)

Die Gründe für eine Überlastanzeige können vielfältig sein: Krankheit von Kolleg*innen, stark verdichtete Aufgabengebiete, organisatorische Schwächen im Prozess, unzureichende technisches Ausstattung und vieles mehr können Ursachen dafür sein, dass die Arbeit nicht mehr zu bewältigen ist.

Eine ständige Überlastung kann zu Burn-out und weitreichenderen Krankheiten führen. Diese kommen nicht auf einen Schlag, sondern es ist ein schleichender Prozess.
Bisher ist der Inhalt, der Ablauf und Art und Weise der Bearbeitung an der UdK Berlin noch nicht formalisiert. Eine Vorlage kann hier hinterlegtes PDF sein. 

Senden Sie bitte auch eine Kopie an den Personalrat, damit wir informiert sind und ggf. tätig werden können.

 

Die Kommission für Verbesserungsvorschläge

„Die Öffnung aller Fakultätsgebäude rund um die Uhr“ ist sicherlich einer der ausgefalleneren Vorschläge an die Kommission für Verbesserungsvorschläge seit dessen Gründung im Jahr 1998 gewesen. Umgesetzt wurde dieser aber nicht – anders als viele andere der mehr als 120 Einreichungen in den gut 20 Jahren seit Bestehen.

Dank der Einrichtung des sogenannten „Verbesserungsvorschlagwesens“ haben alle Mitglieder der Universität die Möglichkeit „Vorschläge, die geeignet sein können, die Aufgabenerfüllung zu erleichtern, zu verbessern oder kostensparend zu gestalten, die Arbeitsmotivation zu erhöhen, sowie die Zusammenarbeit und die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern und den Umweltschutz zu fördern“ einzubringen und sich damit aktiv am universitären Alltag zu beteiligen.

Konkretere Beispiele aus den vergangenen Jahren sind etwa die Verbesserung von Vordrucken, die Wiederverwendung von Materialien, eine energetische Gebäudesanierung, die Reduzierung des Abfalls und konkrete Kosteneinsparung in den Bereichen Energie, Porto, Druckkosten und Softwareeinsatz. Themen also mit denen wir uns alle auskennen.

Dafür können Prämien in Höhe von bis zu 5.000 EUR gewährt werden. Bisher wurde dieser Höchstsatz aber noch nicht vergeben. Mit der höchsten Prämie in Höhe von 2.345 € wurde ein Verbesserungsvorschlag aus dem Personalreferat für die Kostenreduzierung bei Stellenausschreibungen belohnt. Im Moment tagt der nichtöffentliche Ausschuss (bestehend aus je einer Vertreter*in aus den Referaten DVOrg, Haushalt und Personal sowie der UB und einer Fakultät sowie beratend dem Personalrat) etwa zweimal jährlich, um die besten Vorschläge auszuwählen, zu prämieren und deren Umsetzung in die Wege zu leiten. Anschließend werden diese im UdK-Anzeiger veröffentlicht. Die nächste Sitzung findet noch in diesem Jahr statt.

Wenn Sie eine Idee haben, finden Sie alle weiteren Informationen und Vordrucke zur Einreichungen eines Vorschlags im Intranet unter Organisation/Controlling_Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

 

Die neue Dienstvereinbarung (DV) „Mobiles Arbeiten“

Bereits auf der Personalversammlung am 14.10.2021 konnten wir Ihnen die neue Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ kurz vorstellen. Gerne fassen wir in diesem Newsletter die wichtigsten Informationen nochmals zusammen.

Die neue Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft und löst die bisherige DV „Mobiles Arbeiten im Pandemiebetrieb“ ab. Sie gilt für den Regelbetrieb – es ist also möglich, dass vor in Kraft treten dieser neuen DV vorerst weitere Pandemieregelungen Geltung haben. Sie gilt zunächst für 2 Jahre und wird dann zum Wintersemester 2023/24 evaluiert.

Sie ist gültig für die Beschäftigten in Service, Technik und Verwaltung. Ausgenommen sind Beschäftigte, deren Aufgabenerfüllung Präsenz erfordert, u. a. Mitarbeiter*innen in der Poststelle, im Fernsprechdienst, Hausmeister*innen und Hausarbeiter*innen, Pförtner*innen und technisches Personal. Mobiles Arbeiten wird definiert als Möglichkeit, die Dienstpflichten in einem abgestimmten Zeitanteil ortsunabhängig zu erfüllen.

Weiterhin besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten; aber es gibt natürlich auch keine Pflicht, mobil zu arbeiten. Durch die Teilnahme am Mobilen Arbeiten dürfen keinerlei Nachteile entstehen. Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz generell für mobiles Arbeiten geeignet ist. Die Regelungen des Datenschutzes sind genauso zu beachten wie die Sorgfaltspflichten. In den Kernarbeitszeiten ist die telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem erfolgt keine Vertretung durch Kolleg*innen in Präsenz.

Der Anteil der mobilen Arbeit soll im Monat 40% nicht überschreiten. Vor allem bei Familienaufgaben sind jedoch auch kurzfristig Ausnahmen möglich. In der vorlesungsfreien Zeit kann der Anteil am Mobilen Arbeiten Zeit wiederum bis zu 50% betragen.
(Es sind dabei verschiedene Rechenmodelle möglich: man kann in Tagen rechnen, man kann in Wochenarbeitszeit rechnen, man kann die Arbeitszeit auch auf den Monat betrachten und bspw. flexibel unterschiedliche Formen Mobilen Arbeitens wochenweise festlegen, so dass die Quote 40%/ 60% über den Monat gesichert bleibt, in einzelnen Wochen aber höhere oder geringere Anteile mobilen Arbeitens vorliegen können.)

Grundsätzlich kann die UdK keine technische Ausstattung finanzieren. Einmalig ist eine Erstattung z.B. für Headsets bis zu 100,00 € möglich; es erfolgt jedoch keine Erstattung von Telefon-oder Internetkosten.

Die Beantragung erfolgt über den/die Vorgesetzten. Festgelegt werden im Antrag u.a. der Umfang und die Verteilung der Mobilen Arbeit und der Zeitraum (max. 1 Jahr, idealerweise für ein Semester). Die Bearbeitung des Antrages durch den/die Vorgesetzten erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen. Ablehnungen sind seitens des/der Vorgesetzten inhaltlich nachvollziehbar zu begründen.

ACHTUNG:
Alle bestehenden Vereinbarungen nach der bisherigen DV Telearbeit enden am 31.12.2021 und müssen neu beantragt werden!

ANLAGEN:
Anlage 1 zur DV: Antragsformular zum mobilen Arbeiten
Anlage 2 zur DV: Gefährdungsbeurteilung und Empfehlung von Maßnahmen für mobiles Arbeiten

 

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Impressum
Herausgeber: Universität der Künste Berlin, Der Präsident
Verantwortlich: Der Personalrat
Mitarbeit: Charlotte Freundel, Yves Hauffe, Katrin Wendel
Texte/ Redaktion: Elke Thiele
Fotos: Der Personalrat

 

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