Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät Gestaltung

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (FrGb) der Fakultät Gestaltung setzen sich auf vielfältige Weise für Geschlechtergerechtigkeit ein.

  • Sie wirken mit bei Einstellungs- und Berufungsverfahren innerhalb der Fakultät.
  • Sie wirken in verschiedenen Gremien wie dem Beirat, Fakultätsrat, dem Institutsrat oder der Frauenvollversammlung.
  • Sie beraten in Konfliktfällen und unterstützen Betroffene sexualisierter und geschlechtsbezogener Diskriminierung und Gewalt.
  • Sie vergeben in Zusammenarbeit mit einer Auswahlkommission Mittel im Rahmen des Anreizsystems zur Förderung von Seminaren, Workshops, Projekten, Vorträgen, Veranstaltungen etc.

Mehr zur Arbeit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragen

 

Die Aufgaben der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten leiten sich aus dem BerlHG §59 und der Grundordnung der UDK § 38-45 ab.

Berl. HG § 59

(8) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Chancengleichheit betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Gleichstellungskonzepten, Satzungen, Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie der Formulierung von Zielzahlen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(9) Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

Die Nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützen die Hauptberufliche Frauenbeauftragte in diesen Aufgaben im Beirat.

(10) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:

  1. Beteiligung an Stellenausschreibungen,
  2. Beteiligung am Auswahlverfahren bei Stellenbesetzungen,
  3. Teilnahme an Bewerbungsgesprächen,
  4. Beteiligung an Beurteilungen,
  5. Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,
  6. Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

siehe auch Grundordnung UDK § 44

 

 

Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät Gestaltung

 

Wer kann sich zur Wahl aufstellen lassen?

Beim Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und deren Stellvertreterin handelt es sich um ein Wahlamt, welches von der gewählten Kandidatin nebenberuflich ausgefüllt wird. Zur Wahl stellen können sich alle Frauen aus den Statusgruppen 1-4 (Professorinnen, Mittelbauerinnen, Studentinnen, weibliche Verwaltungsangestellte) der Fakultät Gestaltung, die aktuell und bis zum Ende der Amtsperiode Beschäftigte oder Studierende der UdK sind.

 

Wann und wo gibt die Interessentin für ein Wahlamt ihre Kandidatur bekannt?

Die amtierenden Frauenbeauftragten geben spätestens 4 Wochen vor der Wahl ihre Absicht für eine neue Amtsperiode kandidieren zu wollen, bzw. nicht wieder kandidieren zu wollen, bekannt.

Alle anderen Interessentinnen geben die Absicht, sich für das Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und deren Stellvertreterin als Kandidatin aufstellen zu wollen bis spätestens 2 Wochen vor der Wahl bekannt. Die Wahllisten der Kandidatinnen und deren Vorstellungen werden zwei Wochen vor der Wahl online bekannt gegeben, um allen Wahlberechtigten eine differenzierte Wahlentscheidung zu ermöglichen.

Auskunft zu den Aufgaben und der politischen Arbeit innerhalb des Amtes erteilen die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte aller Fakultäten.

 

Wer wählt die FrGb der Fakultät Gestaltung?

Die Frauenbeauftragten werden von der Vollversammlung, zu der alle weiblichen Mitglieder der Hochschule eingeladen sind, gewählt. Im BerlHG 59 Absatz 4 heißt es „Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule.“

 

Wann findet die nächste Wahl statt?

Termine Frauenvollversammlung der Fakultät Gestaltung:

21.05.2024, 17.30 - 19 Uhr, R 004, Hardenbergstraße 33
> Neuwahlen einer stellv. FrGB sowie weiteren nebenberuflichen FrGB

 

Zeitraum der Amtsperiode

Die nächste Amtsperiode der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät beginnt am 01.06.2024 und dauert 2 Jahre (stellv. FrGb ab 01.10.2023)

Vergütung/Freistellung für Beschäftigte der UDK entsprechend Berl. HG:

Aufwandsentschädigung für Student*innen

FrGB: 60 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte

Stellvertretende FrGB: 25 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte siehe auch Grundordnung UDK §45

 

Vergütung/Freistellung für Beschäftigte der UDK

Berl. HG § 59 (4) “Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet“ (...) “Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle.“

FrGB: 20 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat entsprechend der Eingruppierung in die Entgeldgruppe TVöD

Stellvertretende FrGB: 7 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat entsprechend der Eingruppierung in die Entgeldgruppe TVöD

 

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