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Foto: Personalrat

 

Liebe Kolleg*innen,

 

auch im neuen Jahr bleiben die Themen des alten Jahres bestehen und so lautete eine der am häufigsten gestellten Fragen an uns: Wann wird die Corona Sonderzahlung ausgezahlt? Kurz gefasst: Darauf können wir keine konkrete Antwort geben, gehen aber davon aus, dass die Auszahlung vor dem 31. März erfolgen wird.

 

Stichwort 31. März: zu diesem Datum läuft die Zusatzvereinbarung zur Pandemie-Lage aus und die Dienstvereinbarung zum Mobilen Arbeiten tritt in vollem Umfang in Kraft. Deshalb möchten wir Sie daran erinnern, Ihre Anträge rechtzeitig vorab zu stellen. Ansonsten ist eine Arbeit von zu Hause rechtswidrig. Gleichzeitig möchten wir Sie dazu ermuntern, die Flexibilität des Antragsformulars voll zu nutzen. 

 

Des Weiteren möchten wir schon mal den Termin für die Personalversammlung in diesem Jahr ankündigen: Donnerstag, den 10. November 2022 ab 9 Uhr.

 

Wir sehen uns!

 

Der Personalrat

 

Aktuelle Infos zur Auszahlung der Corona Sonderzahlung

Wann erfolgt die tariflich vereinbarte Auszahlung der Corona Sonderzahlung? Und gibt es diese Sonderzahlung auch für Beamtinnen und Beamte und studentische Hilfskräfte?

Grundlage für die steuerfreie Auszahlung ist der in 2020 neu im Einkommenssteuergesetz eingefügte §11a. Danach sind steuerfreie Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona Epidemie nur bis zum 31.03.2022 möglich. Spätere Zahlungen sind steuerpflichtig und damit auch sozialabgabenpflichtig. 
Dann müssten auch die Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungen zusätzlich zahlen. Dies werden sie tunlichst vermeiden wollen und alles dafür tun, dass die Zahlung vor dem 31.03.2022 erfolgt. 

 

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 17.01.2022 beschlossen, dass auch die Beamt*innen diese Sonderzahlung erhalten. Studentische Hilfskräfte werden (anders als studentische Servicekräfte) nach TV Stud3 vergütet und erhalten die vereinbarte Sonderzahlung daher leider nicht. 

 

Die UdK hat alle ihre Vorbereitungen abgeschlossen, die Sonderzahlung an alle nach TV-L Beschäftigten und die Beamt*innen auszuzahlen. Nun ist es an der Senatsverwaltung die Zahlung durch ein entsprechendes Schreiben freizugeben. 

 

Sie können helfen – werden Sie nebenamtliche*r Kollegiale*r Berater*in (Suchtberatung)

Suchtprobleme – wie Alkohol, Medikamente, Glücksspiel -  beeinträchtigen das Arbeitsklima, die Arbeitssicherheit und die Leistungsfähigkeit, ganz zu schweigen von den persönlichen Problemen der Betroffenen. 


Als betriebliche*r Suchtberater*in können Sie helfen! Es lässt sich berufsbegleitend erlernen, Suchterkrankungen zu verstehen, richtig auf Betroffene zuzugehen und Präventionsmaß-nahmen gemeinsam in die Wege zu leiten. In einer qualifizierten Ausbildung zur*m nebenamtliche*n Kollegialen Berater*in lernen Sie, worauf es dabei ankommt. Sie arbeiten den Aufgaben des Arztes* oder Therapeuten* zu - durch stufenweise Beratungen der betreffenden Person, der Kollegen*innen und Vorgesetzten. Anschließend unterstützen Kollegiale Berater*innen bei der Suche nach Therapiestellen, stehen den Betroffenen bei der Wiedereingliederung zur Seite und bereiten das Umfeld auf die neue Sachlage vor.
Wenn Sie emphatisch sind und Ihnen der Erhalt der seelischen und körperlichen Gesundheit Ihrer Kollegen*innen am Herzen liegt, werden Sie Kollegiale*r Berater*in!

Zur Zeit fülle ich diese Position alleine aus und suche nach einer Nachfolge, da ich die UdK demnächst verlasse. 

Wer: Elke Thiele           elke.thiele@udk-berlin.de
Wo:  Fasanenstraße 1B  //  Tel.: 3185-2378

 

Bildungszeit - die wichtigsten Infos

Die Begriffe Bildungsfreistellung, Bildungszeit, Arbeitnehmerweiterbildung oder allgemein bekannt als „Bildungsurlaub“ bezeichnen (je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Namen) den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.


Bildungszeit (Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeitgesetz [BiZeitG] aus 2021) wird zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt. Für Bildungsurlaub wird also kein Erholungsurlaub gekürzt oder abgezogen. Die Arbeitgeberin zahlt das Gehalt wie bei einem regulären Urlaub weiter. 
Der Inhalt der Weiterbildung muss aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit an der UdK stehen. Das mögliche Spektrum reicht von Sprachkursen über konkrete fachliche Fortbildungen bis zu politischen Seminaren sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder persönlichkeitsbildenden Kursen.


Einzige Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Kurs als Bildungszeit anerkannt ist. Kursgebühren oder Kosten für Fahrt und Unterkunft übernimmt die Arbeitgeberin nicht. Diese müssen die Beschäftigen selber tragen. Sie können die Ausgaben jedoch in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung maximal 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Berechnung des Freistellungsanspruchs erfolgt individuell durch die Personalabteilung. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.
Der Anspruch beginnt, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Für Beamt*innen gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Landes Berlin.
Hier kann nach anerkannten Bildungsträgern gesucht werden

 

Elektronische Krankmeldung und Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeit

Die Digitalisierung schreitet auch im Gesundheitswesen weiter voran: Der „gelbe Schein“ wird schrittweise in die elektronische Krankmeldung überführt. 
Bereits ab dem 1. Januar 2022 müssen Arztpraxen eine Krankschreibung elektronisch an die jeweilige Krankenkasse übermitteln. Die Arbeitnehmer*innen erhalten noch bis zum 30. Juni 2022 - wie bisher - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papier und müssen diese weiterhin dem Arbeitgeber vorlegen. Ab dem 1. Juli übernehmen die Krankenkassen auch die Übermittlung der AU an den Arbeitgeber. 
Die dann noch ausgedruckte AU dient lediglich der persönlichen Dokumentation. Die Beschäftigten sollten dennoch weiterhin ihre Vorgesetzten und Kolleg*innen über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.

 

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Befristet bis 31. März 2022 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.


Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Die Regelung tritt nach § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31. Mai 2022 außer Kraft.

 

Impressum
Herausgeber: Universität der Künste Berlin, Der Präsident
Verantwortlich: Der Personalrat der UdK Berlin
Mitarbeit: Yves Hauffe
Texte/ Redaktion: Horst Buschmann, Charlotte Freundel, Katrin Wendel
Fotos: Der Personalrat

 

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