Aufgaben der SBV
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Aufgaben der SBV ergeben sich aus dem § 178 Sozialgesetzbuch IX:
- Die SBV unterstützt Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung/ Schwerbehinderung oder Gleichstellung:
- dazu gehören: Antrag auf Feststellung des Grad der Behinderung (GdB), erneute Feststellung bei Verschlimmerungen oder Hinzutreten neuer Behinderungen, Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit ab einem GdB von 30, sowie Widerspruchsverfahren bei ablehnenden Bescheiden
- Sollte bei Ihnen bereits die Feststellung eines GdB oder einer Gleichstellung vorliegen und Sie sind unsicher, ob Sie dies der Personalabteilung gegenüber angeben möchten, bitte sprechen Sie mich an!
- Die SBV unterstützt bei der Beantragung und Umsetzung von Maßnahmen bei den zuständigen Stellen, insbesondere auch präventiver Art.
- Die SBV nimmt Anregungen und Beschwerden von Menschen mit Schwerbehinderung entgegen und wirkt gegebenenfalls durch Verhandlung mit den Arbeitgebenden auf eine Erledigung hin.
- Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
- Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen und kann beantragen Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Sie hat eine Rederecht bei der Personalversammlung.
- Die SBV wacht über die Anwendung geltender Rechtsvorschriften zu Gunsten von Menschen mit Schwerbehinderung. Dazu gehören: geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, sowie insbesondere die den Arbeitgebenden obliegenden Verpflichtungen.
- Die SBV verhandelt über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung (Link).
- Die SBV wirkt bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) mit. Entstehen Schwierigkeiten in Bezug auf ein Beschäftigungsverhältnis oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden ist die SBV frühzeitig vom Arbeitgeber zu beteiligen, um eine dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung zu ermöglichen.
- Bewirbt sich eine Person mit Schwerbehinderung, hat die SBV das Recht auf Einsicht in die relevanten Teile aller Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen.
Weitere Beratungsthemen:
- Konflikte am Arbeitsplatz
- Gespräche mit Vorgesetzten
- Arbeitsplatzbegehungen zur behinderungsgerechte Ausstattung
- Gespräche zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Externe Beratungsstellen: Anlaufstellen | REHADAT-Adressen