Rechte von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat laut Sozialgesetzbuch IX weitgehende Informations-, Kontroll- und Überwachungsrechte zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden. Dies beinhaltet:

  • Besondere Berücksichtigung von Schwerbehinderten bei der Besetzung freier Stellen, Beteiligung bei Einstellungen und in Auswahlverfahren (§ 164 Abs. 1 SGB IX)
  • Beachtung des Benachteiligungs- bzw. Diskriminierungsverbots (§ 164 Abs. 2 SGB IX und nach AGG)
  • Erreichen der Beschäftigungsquote von 5% (§ 164 Abs. 3 SGB IX)
  • Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsgestaltung (§164 Abs. 4 SGB IX)- Behindertengerechte - Einrichtung der Arbeitsstätte und Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Arbeitshilfen
    - Behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit
    - Beschäftigung entsprechend der Fähigkeiten und Kenntnisse, sowie zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung
    - Berücksichtigung bei Maßnahmen der beruflichen Entwicklung
  • Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
  • Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX)
  • Gewährung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (§208 SGB IX)
  • Besondere Pflichten für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (§165 SGB IX)
  • Beteiligung der SBV bei Maßnahmen der Prävention (zur Verhinderung von Krankheiten und Verringerung des Risikos) und im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel des langfristigen Erhalts des Arbeitsplatzes (§167 SGB IX)
  • Besonderer Kündigungsschutz (§ 168ff SGB IX)

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