Urlaub

Bildungsurlaub = Bildungszeit

Die Begriffe Bildungsfreistellung, Bildungszeit, Arbeitnehmerweiterbildung oder allgemein bekannt als „Bildungsurlaub“ bezeichnen (je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Namen) den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Bildungszeit (Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeitgesetz [BiZeitG] aus 2021) wird zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt. Für Bildungsurlaub wird also kein Erholungsurlaub gekürzt oder abgezogen. Die Arbeitgeberin zahlt das Gehalt wie bei einem regulären Urlaub weiter. 
Der Inhalt der Weiterbildung muss aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit an der UdK stehen. Das mögliche Spektrum reicht von Sprachkursen über konkrete fachliche Fortbildungen bis zu politischen Seminaren sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder persönlichkeitsbildenden Kursen.
Einzige Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Kurs als Bildungszeit anerkannt ist. Kursgebühren oder Kosten für Fahrt und Unterkunft übernimmt die Arbeitgeberin nicht. Diese müssen die Beschäftigen selber tragen. Sie können die Ausgaben jedoch in ihrer Steuererklärung geltend machen. Wird regelmäßig an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, beträgt der Anspruch auf Bildungszeit 5 Tage pro Jahr. Wird regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach der individuellen Arbeitszeit. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers kann der Anspruch für künftige Zeiträume zusammengefasst werden. Die Bildungszeit beträgt dann bei Vollzeitbeschäftigung maximal 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Die Berechnung des Freistellungsanspruchs erfolgt individuell durch die Personalabteilung. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.
Der Anspruch beginnt, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Für Beamt*innen gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Landes Berlin.
Hier kann nach anerkannten Bildungsträgern gesucht werden

 

Sabbatical

Sie spielen mit dem Gedanken ein Sabbatical einzulegen? Hier einige grundsätzliche Infos dazu:

Ein Sabbatical ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die sich über mehrere Jahre erstreckt und aus einer oder mehreren Arbeitsphase/n, in denen der*die Beschäftigte (für Beamt*innen siehe Extra-Info) weiterhin mit der bisherigen Arbeitszeit tätig ist, und einer oder mehreren längeren Freizeitphase/n ohne Arbeitspflicht besteht.
Beispielsweise beatragen Sie für 2 Jahre eine sogenannte Teilzeitbeschäftigung, dann erhalten Sie für diese zwei Jahre die Hälfte aller ihrer Bezüge und arbeiten dafür ein Jahr in Vollzeit und im zweiten Jahr sind Sie freigestellt. Oder Sie nehmen diese besondere Form der befristeten Teilzeit für 4 Jahre auf, dann erhalten Sie über den gesamten Zeitraum ¾ Ihres Gehalts und arbeiten drei Jahre in Vollzeit und sind dann ein Jahr freigestellt. Dabei ist es auch möglich dieses Jahr zu splitten, also zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Freistellung zu gehen – allerdings erst nach mindestens der Hälfte des beantragten Gesamtzeitraumes.
Das Sabbatical erfolgt gemäß § 11 TV-L Berl. HS.

Auch befristet Beschäftigte haben die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbaticals: Allerdings muss der Vertragszeitraum ausreichend lang sein. Erst nach Erarbeitung eines entsprechenden Zeitguthabens, frühestens nach der Hälfte des Bewilligungszeitraums kann eine Freistellungsphase beansprucht werden.

Wann die Freistellung erfolgt, ist vor dem Beginn des gesamten, besonderen Beschäftigungsform anzugeben. Freistellungen bei Lehrverpflichtung richtet sich nach den Semesterzeiten. Auch Teilzeitbeschäftigte und befristete Kolleg*innen (bei ausreichendem Zeitvorlauf) können das Modell grundsätzlich nutzen.

Besonderheiten bei familienstandsbezogenen Bezügebestandteile (z.B. Kindergeld) oder auch Details zum Thema Krankheitsfall, Mutterschutz und Elternzeit in der Teilzeit sind den ausführlichen Informationen zu entnehmen. Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden weiterhin anteilig gezahlt. Ebenso werden die Einstufungen nicht berührt.

Ein Sabbatical muss vorab von dem*der Vorgesetzte*n genehmigt werden, sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Antrag Teilzeit Beschäftigte § 11 TV-L       

Antrag Teilzeit Beamte gem. 54 Abs. 1 LBG i.V.m. § 11 Abs. 2 Verordnung