Rahmenbenutzungsordnung
Rahmenbenutzungsordnung
Rahmenbenutzungsordnung für die Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Technischen Universität Berlin und die Universitätsbibliothek der Universität der Künste Berlin (Benutzungsordnung) vom 04. Juni 2025
Siehe auch Rahmengebührensatzung
Der Akademische Senat der Universität der Künste Berlin hat am 04. Juni 2025 gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 378 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. 2020, S. 1482) folgende Benutzungsordnung erlassen:
Präambel
Der Akademische Senat der Technischen Universität Berlin und der Akademische Senat der Universität der Künste Berlin sind sich bewusst, dass ihre Satzungsgewalt nur für die eigene Hochschule gilt.
Eingedenk der Tatsachen, dass die Technische Universität Berlin und die Universität der Künste Berlin gemeinsam eine Bibliothek betreiben und mit der „Vereinbarung zwischen den Universitätsbibliotheken der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin über die Zusammenarbeit in der VOLKSWAGEN-Universitätsbibliothek“ vom 18.03.2004 bei Wahrung der organisatorischen Eigenständigkeit der Einrichtungen einen einheitlichen Auftritt gegenüber den Nutzenden der Bibliothek vereinbart haben, werden in der nachfolgenden Benutzungsordnung beide Einrichtungen nebeneinander genannt.
Dies geschieht in dem Willen, der Zusammenarbeit gegenüber Dritten öffentlich Ausdruck zu verleihen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Technischen Universität Berlin sowie für die Universitätsbibliothek der Universität der Künste Berlin (im Folgenden kurz: die Einrichtungen).
§ 2 Zweck und Aufgabenbestimmung
Die Einrichtungen dienen in erster Linie dem Studium, der Lehre, der Forschung und den künstlerischen Entwicklungsvorhaben der Mitglieder der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin. Darüber hinaus dienen sie der beruflichen und wissenschaftlichen Arbeit, der Fort- und Weiterbildung sowie sonstiger sachlicher Information.
§ 3 Gebühren
- Die Benutzung der Einrichtungen ist grundsätzlich gebührenfrei.
- In Abweichung von Absatz 1 entstehen für die Benutzung der Einrichtungen Gebühren, soweit die Rahmengebührenordnung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der Technischen Universität Berlin (Rahmengebührenordnung TUB - RGebO) vom 14. Dezember 2018 i. V. m. den Festlegungen der Gebührensätze für die Benutzung der Einrichtungen und für Verwaltungsleistungen der Technischen Universität Berlin sowie die Rahmengebührensatzung der Universität der Künste Berlin (RaGeS vom 18. Juni 2020), Teil B Rahmen und Verfahren für die Universitätsbibliothek und das Universitätsarchiv in Verbindung mit den Festlegungen des Präsidenten der Universität der Künste Berlin über die Gebührensätze für die Nutzung der Universitätsbibliothek und des Universitätsarchivs gemäß § 2 Abs. 7a Satz 2 BerlHG in Verbindung mit Teil B der Rahmengebührensatzung der Universität der Künste Berlin, im Folgenden als „Gebührenordnung“ bezeichnet, in ihren jeweils gültigen Fassungen dies vorsehen.
- Gebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.
- Für bestimmte Leistungen der Einrichtungen, werden Entgelte nach Maßgabe dieser Ordnung erhoben.
- Sonstige Dienstleistungen können die Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringen. Die Entgelte werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand festgelegt.
§ 4 Benutzungsverhältnis
- Zwischen den Einrichtungen und dem*der Nutzer*in entsteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
- Mit Betreten der Einrichtungen oder Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen erkennt der*die Nutzer*in die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die sie ergänzenden Verwaltungsrichtlinien oder Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung an
§ 5 Zulassung zur Nutzung
- Das frei zugängliche Medien- und Informationsangebot der Einrichtungen kann ohne Zulassung vor Ort genutzt werden, so weit im Folgenden oder in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
- Die Zulassung zur weitergehenden Nutzung der Einrichtungen erfolgt nur nach Anmeldung und Ausstellung eines Bibliotheksausweises. Mitglieder der Einrichtungen können bei Vorliegen der technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch Datenübernahme aus den Verwaltungssystemen der Universitäten als Nutzer*innen registriert werden.
- Zugelassen werden:
- Mitglieder der Technischen Universität Berlin,
- Mitglieder der Universität der Künste Berlin sowie
- Mitglieder der Berliner (§ 1 Abs. 2 BerlHG) und Brandenburger (§ 1 Abs. 2 BbgHG) Hochschulen und Fachhochschulen.
- Zugelassen werden können:
- volljährige natürliche und juristische Personen, die ihren ständigen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben
- andere Personen im Einzelfall durch die Leiter*innen der Einrichtungen auf schriftlichen Antrag bei Nachweis eines berechtigten Interesses.
- Voraussetzung für die Zulassung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der in Abs. 3 und 4 genannten Berechtigten, ferner die Vorlage eines gültigen amtlichen Personalausweises oder Reisepasses und ggf. einer für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Meldebestätigung. Die Identität des*der Antragstellenden und ein Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland müssen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Für juristische Personen und minderjährige Personen kann eine Zulassung erst erfolgen nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur Übernahme der Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis, insbesondere der Gebührenschulden und der Haftung im Schadensfall durch die gesetzliche Vertretung. Die schriftliche Erklärung umfasst auch die Zustimmung zur Nutzung des Serviceangebotes der Einrichtungen einschließlich des Internetzugangs. Die Vertretungsmacht ist in geeigneter Form nachzuweisen.
- Die Zulassung kann auch unter Auflagen erteilt werden.
- Das elektronische Angebot der Einrichtungen steht nur ihren Mitgliedern und angemeldeten Nutzer*innen zur Verfügung.
- Grundsätzlich wird für eine natürliche oder juristische Person nur ein Bibliothekskonto eingerichtet. Über Ausnahmen entscheiden die Leiter*innen der Einrichtungen oder die von ihnen beauftragten Personen.
§ 6 Bibliotheksausweis
- Als Bibliotheksausweis gelten die von den Einrichtungen ausgestellten Bibliotheksausweise und die von der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin ausgestellten Ausweise wie Dienstausweise und Campuskarten sowie die Ausweise anderer Berliner Bibliotheken, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind und ggf. die Anmeldung in den Einrichtungen erfolgt ist.
- Für die Ausstellung des Bibliotheksausweises und für das Anlegen des Bibliothekskontos sowie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises ist grundsätzlich ein persönliches Erscheinen des*der Nutzenden erforderlich. Die erforderlichen Dokumente müssen grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Daneben ist eine Online-Anmeldung über ein Webformular möglich, für welche die dort näher beschriebenen Bedingungen gelten.
- Für juristische Personen wird ein Bibliotheksausweis ausgestellt, der ausschließlich zu beruflichen oder wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden darf. Die Anerkennung gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 erfolgt hier durch eine durch Vollmacht ausgewiesene natürliche Person. Die Vollmachterklärung muss eine Haftungszusage enthalten.
- Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der ausstellenden Einrichtungen. Er ist bei Abmeldung zurückzugeben.
- Der Verlust des Bibliotheksausweises sowie Namens- oder Adressänderungen sind der ausstellenden Einrichtung unverzüglich und persönlich, ggf. unter Vorlage amtlicher Nachweise, anzuzeigen. Bei Mitteilung des Verlusts wird das Bibliothekskonto unverzüglich gesperrt.
- Der*die Nutzer*in, auf dessen*deren Name der Ausweis ausgestellt ist, haftet für alle Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern er*sie nicht nachweisen kann, dass ihn*sie kein Verschulden trifft.
- Der*die Nutzer*in ist verpflichtet, den Einrichtungen eine Änderung seiner*ihrer Statusgruppe nach § 5 Abs. 3 und 4 unverzüglich anzuzeigen.
- Für den Ersatz eines verloren gegangenen oder beschädigten durch die Bibliothekseinrichtungen bereitgestellten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr gemäß der geltenden Gebührenordnung erhoben. Die Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises für ein bestehendes Konto gilt als Ausstellung eines Ersatzausweises.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutz
- Die Einrichtungen erheben und verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. Beim Löschen von Konten werden Daten anonymisiert, soweit dies für statistische Zwecke wie z.B. die Deutsche Bibliotheksstatistik relevant ist. Anonymisierte Kontodaten lassen keine Zuordnung zu Personen mehr zu. Alle personenbezogenen Daten wie Namen, IDs, Adressen, Mailadressen usw. sind in anonymisierten Daten gelöscht. Die Datenerfassung, Datenübermittlung, Speicherung, Anonymisierung und Löschung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Für die Löschung bzw. Anonymisierung gelten die in den Absätzen 2 bis 5 angegebenen Fristen.
- Folgende Daten der Nutzer*innen werden erfasst: Name, Geburtsdatum, Geschlecht Privatanschrift, Dienstanschrift, E-Mail-Adresse, Statusgruppe, Bibliotheksausweisnummer, Beginn und Ablauf der Gültigkeit des Bibliothekskontos. Soweit Datenerfassung und -verarbeitung zentral im Rahmen des Identitätsmanagements der Technischen Universität erfolgen, dürfen Daten der Nutzer*innen von Mitgliedern der Universität an die UB im Rahmen des § 6a Abs. 1 BerlHG übermittelt werden. Die Konten werden sechs Monate nach dem Erreichen des Ablaufdatums als zu löschen gekennzeichnet, wenn keine Ausleihen oder Gebühren offen sind. Als zu löschen markierte Konten werden regelmäßig gelöscht. Auf Wunsch der Nutzer*innen werden Konten sofort gelöscht, vorausgesetzt alle Verpflichtungen seitens der Nutzer*innen sind erfüllt.
- Folgende Nutzungsdaten können entstehen: bei der Bestellung oder Vormerkung von Medien, Geräten und Materialien: Zeitpunkt der Bestellung oder Vormerkung, Zeitraum des Interesses; bei der Ausleihe: Ort, Zeitpunkt, Medium, bei der Rückgabe: Ort, Zeitpunkt, Medium, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen; Die Daten werden 6 Wochen nach Abschluss der Vormerkung oder Bestellung bzw. 6 Wochen nach Rückgabe anonymisiert. Die anonymisierten Daten werden unbegrenzt gespeichert.
- Folgende Gebührendaten (Gebühren und Entgelte) können entstehen: bei Mahnungen für Medien: Datum, entstandene Gebühren für Dienste und Mahnungen, bei Mahnungen zu Gebühren, bei Bezahlung von Gebühren: Ort, Zeitpunkt, Gebührenhöhe, bezahlter Gebührenvorgang. Die Löschung erfolgt entsprechend den Vorschriften der geltenden Landeshaushaltsordnung. Für Daten aus der Kommunikation über Gebühren gelten die Speicherfristen entsprechend.
- Folgende Kommunikationsdaten können entstehen: Ausleih- und Rückgabe-Quittungen, Benachrichtigungen, Mahnschreiben, Inhalt des Schreibens bzw. der Quittung, Datum der Erstellung. Schreiben aller Art werden wegen Einspruchsfrist 6 Wochen, nachdem der Vorgang abgeschlossen ist, gelöscht.
- Die Einrichtungen erteilen nur Auskünfte darüber, ob und wie lange Medien, Geräte oder Materialien entliehen sind, nicht jedoch über den*die Entleiher*in.
- Bei der Nutzung der von den Universitätsbibliotheken betriebenen IT-Infrastruktur gelten in Abhängigkeit der genutzten Ressource die „Rahmenordnung für die informationstechnischen Einrichtungen der Technischen Universität Berlin“ und die „Rahmenbenutzungsordnung für die Informationsverarbeitungssysteme der Universität der Künste Berlin“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 8 Allgemeine Benutzungspflichten
- Die Medien, Geräte und Materialien sowie Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig und schonend zu behandeln.
- Es ist verboten, in den Werken Stellen an- oder auszustreichen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen, Karten oder Bilder durchzupausen, Haftetiketten anzubringen oder sonstige Veränderungen an Medien, Geräten und Materialien vorzunehmen.
- Bei der Nutzung der Medien, Geräte und Materialien und des Informationsangebotes der Einrichtungen ist der*die Nutzer*in für die Einhaltung von Urheberrechten oder sonstigen Rechten selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des elektronischen und audiovisuellen Angebots und die Inanspruchnahme von Reproduktionsdiensten.
- Die von den Einrichtungen zur Verfügung gestellten Computerarbeitsplätze und sonstigen Geräte stehen ausschließlich für die Nutzung für Studium, Lehre und wissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung.
- Die von den Einrichtungen bereitgestellten technischen Geräte für die Nutzung audiovisueller Medien sind ausschließlich für die Nutzung von Medien aus den Beständen der Einrichtungen, universitätseigener sowie über Fernleihe oder Dokumentlieferung beschaffter Medien vorgesehen. Audiovisuelle Medien aus dem Bestand der UB der UdK dürfen vor Ort nur mit den Geräten der Einrichtungen genutzt werden. Die Nutzung anderer von einem*einer Nutzer*in mitgebrachter Medien, die im Rahmen von Studium und Lehre erstellt wurden oder dafür benötigt werden, genehmigt das Bibliothekspersonal.
- Die in den beteiligten Universitäten geltenden allgemeinen Vorschriften und Richtlinien sind bei der Nutzung der Einrichtungen zu beachten.
§ 9 Verhalten innerhalb der Bibliothek
- Der*die Nutzer*in hat alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört.
- Die Nutzer*innen sollen aufeinander Rücksicht nehmen. Sie haben sich in den Räumen der Einrichtungen so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden und eine angemessene Arbeitsatmosphäre zu Studien- sowie wissenschaftlichen Zwecken vorherrscht.
- In den Bibliotheksräumen herrscht absolutes Rauchverbot. Die Einrichtungen können das Mitbringen und den Verzehr von Nahrungsmitteln jeglicher Art untersagen. Näheres ist den entsprechenden Regelungen zu entnehmen.
- Dem*der Nutzer*in ist das Telefonieren in den Räumen der Bibliothek ‒ außer in entsprechend gekennzeichneten Bereichen ‒ untersagt.
- Arbeitsplätze dürfen von Nutzer*innen nicht reserviert werden. Bei Verlassen der Bibliotheksräume ist der Arbeitsplatz frei zu machen. Reservierte Plätze, an denen nicht gearbeitet wird, können vom Bibliothekspersonal geräumt werden. Zur effektiven Nutzung der Arbeitsplätze können die Einrichtungen entsprechende Regelungen treffen.
- Die Einrichtungen können Arbeitsplätze für die ausschließliche Nutzung durch ihre Mitglieder reservieren. Für die Nutzung der Einzelarbeitskabinen, Gruppenarbeitsräume etc. gelten gesonderte Bestimmungen.
- Gegenstände, die nicht zur direkten Nutzung benötigt werden, können in den zur Verfügung gestellten Garderobenschränken oder Schließfächern deponiert werden. Näheres ist den entsprechenden Regelungen zu entnehmen.
- Das Mitbringen und die Nutzung von störungsverursachenden Geräten sind untersagt. Das Mitführen von Fortbewegungsmitteln jeder Art ist untersagt, soweit sie nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind.
- Regelmäßig wiederkehrende Lehrveranstaltungen dürfen in den Räumen der Einrichtungen nicht abgehalten werden. Ausnahmen, die in direktem Zusammenhang mit den in den Räumen der Einrichtungen aufgestellten bzw. zur Verfügung gestellten Medien stehen, sind im Einzelfall möglich.
- Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Das Bibliothekspersonal kann Kontrollen zur Einhaltung der Benutzungsund Gebührenordnung oder der diese ergänzenden Verwaltungsrichtlinien oder Ordnungen durchführen. Bei Verstößen ist dem Bibliothekspersonal auf Verlangen der Bibliotheksausweis oder ein amtliches Personaldokument vorzulegen. Das Bibliothekspersonal ist befugt, den Inhalt von mitgeführten Taschen oder ähnlichen Behältnissen zu kontrollieren. Letzteres gilt auch für den im Gebäude anwesenden Sicherheits- und Ordnungsdienst.
- Das Mitführen von Tieren jeglicher Art in die Bibliotheksräume ist nicht gestattet. Ausnahmen gelten für Blindenführ- und Assistenzhunde.
- Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin können die Einrichtungen zur Regelung einzelner in den Absätzen 1 bis 11 genannten Sachverhalte spezielle Ordnungen erlassen.
§ 10 Ausleihe
- Bei jeder Ausleihe ist grundsätzlich ein gültiger Bibliotheksausweis im Original vorzulegen. Ist ein Bibliotheksausweis nicht lesbar, muss der*die Nutzer*in sich einen Ersatzausweis ausstellen lassen.
- Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, zur zweifelsfreien Identifikation des*der Nutzenden die Vorlage eines gültigen Personaldokuments zu verlangen.
- Eine Ausleihe mit dem Bibliotheksausweis einer dritten Person zu deren Gebrauch ist nur gegen Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zulässig, die auf Verlangen nachzuweisen ist.
- Die Einrichtungen legen fest, welche Medien zum Präsenzbestand und welche zum Ausleihbestand gehören.
- Die Einrichtungen legen in einer Richtlinie fest, welche Benutzungsbedingungen für welche Statusgruppen gelten.
- Die Einrichtungen können die Anzahl der pro Person ausleihbaren Medien, Geräte und Materialien beschränken. Die Ausleihe von mehreren Exemplaren der gleichen Einheit ist nicht erlaubt.
- Bei Medien, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht frei zugänglich gehalten werden dürfen, ist eine Ausleihe oder Einsichtnahme nur dann zulässig, wenn ein beruflicher oder wissenschaftlicher Zweck schriftlich oder in Textform glaubhaft nachgewiesen wird.
- Die Medien, Geräte und Materialien sind bei der Ausleihe von dem*der Nutzer*in auf Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen. Mängel sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich anzuzeigen. Wird die Prüfung unterlassen, wird vermutet, dass die Einheit in unbeschädigtem Zustand übergeben wurde.
- Entliehene Medien, Geräte und Materialien dürfen nicht an dritte Personen weitergegeben oder öffentlich wiedergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der*die Nutzer*in, zu dessen*deren Lasten die Entleihung erfolgt ist.
- Orchester- und Leihmaterial wird an die Orchester und Ensembles der Universität der Künste Berlin unter Beachtung der jeweils geltenden Urheberrechte sowie von Verlags- und Bearbeitungsrechten ausgeliehen. Den Studierenden der Universität der Künste Berlin können im Rahmen des Studiums bzw. zur Vorbereitung auf Probespiele einzelne Orchesterstimmen zugänglich gemacht werden.
§ 11 Ausleihe zu Ausstellungszwecken
- Zu Ausstellungszwecken werden Medien nur für wissenschaftliche oder kulturelle Ausstellungen und nur an Institutionen, die die Gewähr für eine fachgerechte Behandlung der Medien und eine korrekte Durchführung der Ausstellung bieten, herausgegeben.
- Zwischen der gebenden Einrichtung und der die Ausstellung durchführenden Institution muss eine schriftliche Vereinbarung, die die Modalitäten der Leihgabe und ggf. ein Entgelt enthält, geschlossen werden.
§ 12 Vormerkung
- Ausgeliehene Medien können i.d.R. vorgemerkt werden.
- Der*die Nutzer*in ist verpflichtet, die Übereinstimmung von Medieneinheit und Vormerkung bei Abholung selbst zu überprüfen.
- Die Einrichtungen legen fest, für welchen Zeitraum vorgemerkte Medien zur Abholung vorgehalten werden.
- Die Einrichtungen können die Anzahl der Vormerkungen auf dieselbe Medieneinheit und die Anzahl der Vormerkungen, die je Nutzer*in zulässig ist, begrenzen.
§ 13 Leihfrist
- Die Einrichtungen legen Leihfristen und Nutzungsbeschränkungen für Medien, Geräte und Materialien fest. Zeitschriften werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.
- Die Einrichtungen legen bei jeder Ausleihe das Fälligkeitsdatum fest. Der*die Entleiher*in ist verpflichtet, die Einhaltung der Leihfristen selbst zu überwachen.
- Die Einrichtungen sind berechtigt, entliehene Medien, Geräte und Materialien ohne Angabe von Gründen vor Ablauf der Leihfrist von dem*der Entleiher*in zurückzufordern. Zum Zweck einer Revision kann die allgemeine Rückgabe angeordnet werden.
§ 14 Leihfristverlängerung
- Die Einrichtungen legen fest, für welche Medien, Geräte und Materialien die Leihfristen verlängerbar sind.
- Unter Berücksichtigung von Abs. 1 kann die Leihfrist verlängert werden, wenn die entliehene Einheit nicht vorgemerkt ist oder anderweitig benötigt wird.
- Vor Verlängerung der Leihfrist können die Einrichtungen die Vorlage der entliehenen Einheit verlangen.
- Die Einrichtungen können die Anzahl der maximal möglichen Leihfristverlängerungen für dieselbe Einheit, bzw. deren maximal mögliche Ausleihzeit, beschränken.
- Der*die Nutzer*in ist selbst für die fristgerechte Leihfristverlängerung verantwortlich. Die Nachweispflicht liegt in jedem Fall bei dem*der Nutzer*in.
§ 15 Sonderleihfristen
- Für Hochschullehrer*innen sowie die akademischen Mitarbeiter*innen können Sonderleihfristen vereinbart werden. Die Medieneinheit muss von dem*der zuständigen Fachreferent*in bzw. dem*der Leiter*in der jeweiligen Fachbibliothek dafür freigegeben werden, soweit keine generellen Regelungen bestehen.
- Die derart ausgeliehenen Medien müssen zugänglich sein und im Bedarfsfall kurzfristig auch anderen Nutzenden zur Einsichtnahme oder zur Anfertigung von Kopien zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe durch den*die Entleiher*in an dritte Personen ist nicht statthaft.
- Die Anzahl der derart ausleihbaren Medieneinheiten kann begrenzt werden.
§ 16 Rückgabe
- Ausgeliehene Medien, Geräte und Materialien sind spätestens mit Ablauf des Leihfristdatums unaufgefordert an die Einrichtungen zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich an dem Standort der Einrichtungen, an dem sie ausgeliehen wurden.
- Bei der Rückgabe stellen die Einrichtungen auf Verlangen des*der Nutzenden eine Rückgabequittung aus. Beschwerden über Mahnungen werden ohne die Vorlage einer Rückgabequittung nicht entgegengenommen.
- Werden entliehene Medien, Geräte oder Materialien auf dem Postweg zurückgesandt oder in die Rückgabebox eingeworfen, gilt als Rückgabedatum der Termin der Rückbuchung. Das Risiko trägt der*die Entleiher*in.
- Die entliehenen Medien, Geräte und Materialien sind in einwandfreiem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ton- und/oder Bildträger sind an den Anfang zu spulen.
- Der Verlust entliehener Medien, Geräte oder Materialien ist der ausleihenden Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Nach Abgabe einer Verlusterklärung wird das Mahnverfahren (§17) ausgesetzt.
§ 17 Mahnung
- Bei Überschreitung der Leihfrist werden Mahngebühren gemäß der Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Mahngebühren werden mit der Erstellung der Mahnung fällig. Eine vorherige Erinnerung über den Ablauf der Leihfrist seitens der Einrichtungen erfolgt freiwillig und ist keine notwendige Voraussetzung für die Mahnung. Anzeiger der Universität der Künste Berlin 8 / 2025 vom 31. Oktober 2025 Seite 6
- Mahnungen werden über die Deutsche Post oder ein zweckgleiches Unternehmen oder per E-Mail zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt, wenn sie an die letzte der Bibliothek bekannte Anschrift gesandt wurden und als unzustellbar zurückgekommen sind. Bei Angabe einer E-Mail-Adresse können die erste und die zweite Mahnung elektronisch zugesandt werden. Studierende der TU Berlin erhalten die erste und zweite Mahnung per E-Mail über den TUB-Account.
- Solange der*die Nutzer*in der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien, Geräte oder Materialien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Ausleihe weiterer Einheiten oder die Leihfristverlängerung verweigert werden.
- Das Mahnverfahren setzt auch bei erfolglosem Fristablauf bei der Leistung von Ersatz für abhandengekommene Medien, Geräte oder Materialien ein.
§ 18 Verwaltungszwangsverfahren
- Werden Medien, Geräte oder Materialien trotz erfolgter Mahnung nicht zurückgegeben, erfolgt die Einziehung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach Maßgabe der Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung.
- Angefallene Gebühren und Auslagen, die Kosten einer zwangsweisen Einziehung und die Kosten für den Ersatz abhanden gekommener Einheiten werden ebenfalls im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.
- Als Ort für die öffentliche Zustellung wird die mit „Bekanntmachungen“ bezeichnete Aushangfläche der Pförtnerloge in der Fasanenstraße 88, 10623 Berlin bestimmt, vgl. § 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in den jeweils geltenden Fassungen.
§ 19 Sperre von der Ausleihe
- Nutzer*innen, die wiederholt die Leihfrist überschreiten, die ihre aktuelle Adresse nicht angeben, die Rückgabe entliehener Einheiten trotz Mahnung verweigern oder offene Forderungen nicht begleichen, können zeitweise oder auf Dauer von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Eine Sperre kann auch aus einem sonstigen, wichtigen Grund erfolgen.
- Eine von einer Einrichtung verhängte Ausleihsperre gilt auch für die jeweils andere Einrichtung. In Einzelfällen können die Einrichtungen eine eingeschränkte Benutzung unter Auflagen festlegen.
- Eine vor Inkrafttreten dieser Ordnung verhängte Sperre von der Ausleihe gilt unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 fort.
§ 20 Fernleihe, Dokumentlieferung
- An den Universitäten nicht vorhandene Medien können im Rahmen des deutschen oder internationalen Leihverkehrs von der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin beschafft werden. Es gelten die entsprechenden Vorschriften für den Leihverkehr. Die Einrichtungen stellen ihre Medien im Rahmen des Leihverkehrs anderen Bibliotheken zur Verfügung.
- Die Anzahl der Bestellungen, die je Nutzer*in aufgegeben werden dürfen, kann begrenzt werden.
- Die über den Leihverkehr beschafften Medien unterliegen den ggf. besonders festgelegten Benutzungsbedingungen der gebenden Bibliothek. Sind keine Bedingungen festgelegt, gelten die Benutzungsbedingungen der Einrichtungen.
- Die Einrichtungen können sich als Lieferbibliothek an universitätsinternen, regionalen, nationalen oder internationalen Dokumentlieferdiensten beteiligen.
- Die Einrichtungen halten oder übermitteln personenbezogene Daten, soweit dies zur Durchführung der Fernleihe oder Dokumentlieferung erforderlich ist.
- Für die Vermittlung von Medien über den Deutschen Leihverkehr (Fernleihe) wird je Bestellung (Medieneinheit, Artikel) eine Gebühr entsprechend der geltenden Leihverkehrsordnung, bzw. der geltenden regionalen oder überregionalen Vereinbarungen erhoben. Für Literatur, die von TU- oder UdK-Beschäftigten zum Dienstgebrauch benötigt wird, wird keine Gebühr erhoben. Die Kosten für Bestellungen von TU- und UdK-Studierenden können die Einrichtungen tragen. Für die Vermittlung von Literatur über den Internationalen Leihverkehr werden je Bestellung zusätzlich die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Kosten und Gebühren im Deutschen oder Internationalen Leihverkehr (Fernleihe), die von der gebenden Institution nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung erhoben werden, sind von den den Auftrag gebenden Nutzer*innen zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherungen bei der Versendung der Medien entstehen. Bei Verlust/Beschädigung von Fernleihmedien bestimmt die gebende Bibliothek die Art und Höhe der Schadensersatzleistung.
- Die UB der TU bietet für die Beschäftigten der TU einen Lieferservice für Zeitschriftenaufsätze aus anderen Bibliotheken an (ExpressDok). Die pro bestellender Person erlaubte Anzahl der Bestellungen kann begrenzt werden. Die Kosten für Bestellungen für den Dienstgebrauch von TU-Beschäftigten kann die UB tragen.
- Die Bibliotheken der TU bieten einen Lieferservice für Zeitschriftenaufsätze aus dem eigenen Bestand an TU-Mitglieder an (Scanauftrag). Für TU-Beschäftigte kann der Service kostenlos angeboten werden.
§ 21 Schließfächer
- Die Einrichtungen stellen den Nutzenden Schließfächer und Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie übernehmen für die in die Fächer eingebrachten Gegenstände oder aus der Nutzung der Fächer entstehende Schäden keine Haftung.
- Regelungen für Schließfächer und Aufbewahrungsmöglichkeiten werden von den Bibliotheksleitungen erlassen.
§ 22 Arbeitskabinen, Gruppenarbeitsräume
Die Einrichtungen stellen Arbeitskabinen und Gruppenarbeitsräume zeitweise zur Verfügung. Für Mitglieder der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin ist die Nutzung kostenfrei. Entsprechende Regelungen werden von den Leitungen der Einrichtungen erlassen.
§ 23 Ausschluss von der Benutzung (Hausverbot)
- Verstöße der Nutzer*innen gegen die Benutzungsordnung oder die Gebührenordnung oder gegen die sie ergänzenden Verwaltungsrichtlinien, Ordnungen oder Regelungen sowie gegen Anweisungen des Bibliothekspersonals können mit dem befristeten oder dauerhaften Ausschluss von der Benutzung der Einrichtungen geahndet werden. Gleiches gilt für Verstöße gegen allgemein geltende Rechtsvorschriften, insbesondere für Verstöße gegen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Vorschriften in den Räumen der Einrichtungen.
- Ein Ausschluss von bis zu einem Monat kann von den Leitenden der Einrichtungen schriftlich oder mündlich selbst verfügt werden. Ein dauerhafter oder länger als einen Monat währender Ausschluss ist von den Präsident*innen der Technischen Universität Berlin oder der Universität der Künste Berlin für die jeweilige Einrichtung schriftlich zu verhängen.
- Ein von einer Einrichtung verhängter Ausschluss von der Benutzung gilt auch für die jeweils andere Einrichtung. Auf die Durchführung eines Ausschlussverfahrens finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
- Die Regelungen finden auf juristische Personen entsprechende Anwendung.
- Aus dem Benutzungsverhältnis gegenüber den Einrichtungen entstandene Verpflichtungen des*der Nutzenden bleiben durch den Ausschluss unberührt.
- Ein Ausschluss kann aufgehoben werden, wenn der*die Nutzer*in seinen*ihren Verpflichtungen nachgekommen ist und Grund zu der Annahme besteht, dass er*sie zukünftig seinen*ihren Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis nachkommen wird.
- Ein vor Inkrafttreten dieser Ordnung verhängter Ausschluss von der Benutzung gilt unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 fort.
§ 24 Haftung, Schadensersatz
- Der*die Nutzer*in haftet gegenüber den Einrichtungen für alle Schäden oder Verluste, die aus der Benutzung der Einrichtung entstehen. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Beschädigungen an entliehenen Medien, Geräten und Materialien selbst zu beheben oder im Auftrag von dritten Personen beheben zu lassen, ist dem*der Nutzer*in untersagt.
- Bei Beschädigung oder Abhandenkommen von Medien, Geräten, Materialien oder Teilen davon werden dem*der Nutzer*in unabhängig vom Verschulden die tatsächlichen Reparaturkosten oder die Wiederbeschaffungskosten sowie Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Ist eine Wiederbeschaffung oder Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll, legen die Bibliotheken die Ersatzleistung nach billigem Ermessen fest.
- Bei Schäden oder Verlust von Orchester- und Leihmaterialien ist der*die Entleiher*in zum Ersatz ggf. des gesamten Materials verpflichtet.
- Für die Erneuerung von Schlössern und den Ersatz von Schlüsseln für von den Einrichtungen bereitgestellten Schließfächern, Gruppenräumen und Aufbewahrungsmöglichkeiten werden unabhängig vom Verschulden des*der Nutzenden die tatsächlichen Kosten sowie Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Sind die tatsächlichen Kosten nicht zu ermitteln, legen die Bibliotheken die Ersatzleistung in Geld fest.
§ 25 Urheberrecht und sonstige Schutzrechte
- Der*die Nutzer*in hat die Vorschriften des Persönlichkeitsrechts, des Urheberrechts oder der sonstigen gewerblichen Schutzrechte zu beachten. Er*sie hat die Einrichtungen freizustellen von Ansprüchen dritter Personen auf Schadensersatz, Unterlassung oder sonstiger Art wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des*der Nutzenden.
§ 26 Haftungsausschluss
- Die Einrichtungen haften für Schäden, die durch das Verhalten ihrer Beschäftigten entstanden sind, nur im Rahmen des geltenden Rechts.
- Die Einrichtungen haften insbesondere nicht:
- für Schäden, die dem*der Nutzer*in durch die Benutzung entstehen,
- für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die in ihre Räume eingebracht wurden,
- für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder nicht rechtzeitige Dienstleistungen entstehen,
- für den Inhalt von Informationsquellen,
- für Schäden, die durch Medien, Geräte oder Materialien der Einrichtungen am Eigentum des*der Nutzenden oder dritter Personen verursacht werden,
- für Schäden, die durch die Nutzung von Hard- oder Software oder Datenträgern der Einrichtungen an entsprechenden Endgeräten des*der Nutzenden oder Dritter entstehen,
- für Schäden, die dem*der Nutzer*in durch die Nutzung der IT-Arbeitsplätze oder des IT-Netzwerks der Einrichtungen an Datenträgern oder Dateien entstehen.
- Die Einrichtungen übernehmen keine Gewähr dafür, dass die von den Einrichtungen zur Benutzung vorgehaltenen technischen und IT-Geräte fehlerfrei und jederzeit zur Verfügung stehen. Sie haften nicht für infolge technischer Störungen entstehende Schäden oder Datenverluste. Ferner übernehmen sie keine Gewähr dafür, dass nicht dritte Personen über technische Einrichtungen auf Daten und Geräte des*der Nutzenden unberechtigt zugreifen..
§ 27 Reproduktion, Edition, Faksimilierung
- Der*die Nutzer*in kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung des Urheberrechts, Reproduktionen (Kopien), Digitalisate, Editionen oder Faksimiles von Medien der Einrichtungen oder Teilen davon herstellen. Die Vorlagen sind in ihrem ursprünglichen physischen Zustand zu erhalten und dürfen nicht verändert werden. Ist eine Veränderung erforderlich, ist vorab die schriftliche Genehmigung der Einrichtungen einzuholen. Das Fotografieren, Filmen und Scannen von Bibliotheksgut mit eigenem Gerät für eigene, nichtkommerzielle Zwecke ist unter Beachtung des Urheberrechts grundsätzlich erlaubt. Die Verwendung von Blitzlicht, Stativ, Scheinwerfern sowie jede Art von Tonaufnahmen sind jedoch verboten.
- Reproduktionen aus Handschriften oder anderen Sonderbeständen sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Medien dürfen nur von den Einrichtungen selbst oder mit deren Einwilligung angefertigt werden. Die Einrichtungen bestimmen die Art der Reproduktion; sie können eine Reproduktion aus konservatorischen, urheberrechtlichen oder sonstigen Gründen ablehnen. Die Einrichtungen behalten sich vor, Reproduktionen entgeltpflichtig für den*die Nutzer*in selbst herzustellen oder von dritten Personen erstellen zu lassen. Die aus der Reproduktion erwachsenden Rechte sowie die Originalaufnahmen verbleiben bei den Einrichtungen. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Einrichtungen nicht auf Dritte übertragen werden. Die Reproduktion für gewerbliche Zwecke oder in größerem Umfang bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt.
- Für die Herstellung einer Edition ist zwischen der Einrichtung, zu deren Bestand die Medien gehören, und dem*der Hersteller*in der Edition eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, die die Bedingungen für die Überlassung der Medien regelt. Insbesondere sind die Wahrung des ursprünglichen Zustands und die Sicherheit der Medien Gegenstand der Vereinbarung.
- Für die Herstellung eines Faksimiles oder eines Re-Prints ist ebenfalls der Abschluss einer Vereinbarung erforderlich. Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die gebende Einrichtung auf der Rückseite des Haupttitelblatts des Faksimiles oder Re-Prints anzubringen.
- Für die Digitalisierung von Medien aus dem Bestand der Einrichtungen gelten die Absätze 1 bis 4 analog. Zusätzlich behalten sich die Einrichtungen vor, das Digitalisat im Open Access auf einem von den Einrichtungen betriebenen Repositorium zu veröffentlichen.
- Die Einrichtungen fertigen Reproduktionen im Auftrag von Nutzer*innen nur an, soweit dies aus konservatorischen und urheberrechtlichen Gründen möglich oder erforderlich ist und die räumlichen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten bestehen.
§ 28 Foto- und Filmaufnahmen
Journalistische und gewerbliche Foto-, Ton- und Filmaufnahmen sind in den Räumen der Bibliotheken nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Bibliotheksleitungen und ggf. vertraglicher Regelung gestattet. Hierfür gilt § 25 analog. Zusätzlich sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten, sofern Personen abgebildet werden.
§ 29 Von den Einrichtungen veranstaltete Kurse
Das Kursangebot der Einrichtungen kann, je nach Kapazität, gegen ein Entgelt auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als den Mitgliedern der UdK Berlin und der TU Berlin in Anspruch genommen oder auf Anfrage für diese durchgeführt werden. Die Höhe der zu entrichtenden Entgelte wird im Einzelfall festgelegt und richtet sich nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand zuzüglich eventuell anfallender Nebenkosten.
§ 30 Auslagenersatz
Auslagen (wie z.B. Versand- und Zustellungskosten), die durch von dem*der Nutzer*in verursachte oder in Auftrag gegebene besondere Leistungen im Sinne der Benutzungs- oder Gebührenordnung entstehen, sind zu erstatten.
§ 31 Fälligkeit
Gebühren, Kosten und Auslagen werden mit Erbringung der Leistung oder mit Erstellung der Zahlungsaufforderung in Schrift- oder Textform fällig, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
§ 32 In-Kraft-Treten
- Für die TU Berlin tritt diese Rahmenbenutzungsordnung nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rahmenbenutzungsordnung der Technischen Universität Berlin vom 26. April 2006 außer Kraft.
- Für die Universität der Künste Berlin tritt diese Rahmenbenutzungsordnung am Tage nach der Veröffentlichung im Anzeiger der UdK Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 8. Februar 2006 außer Kraft.