Das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz wurde beschlossen

Der Bundestag hat am 30.06.2017 eine grundlegende Reform des Urheberrechts beschlossen. Der Bundesrat ist dem am 07.07.2017 gefolgt. Damit soll zum  1.3.2018 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)  zunächst befristet auf 5 Jahre in Kraft treten.

Das neue Gesetz reformiert die bisherigen Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Es enthält verbindliche Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Forschung und Lehre und regelt deutlich klarer als bisher, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke genutzt und über digitale Semesterapparate bereitgestellt werden dürfen. Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen und Bibliotheken begrüßen einhellig die neuen Regelungen. 

Der viel diskutierte Lizenzvorrang für Verlagsangebote  entfällt, so dass nicht aufwändig geprüft werden muss, ob ein „angemessenes Lizenzangebot“ vorliegt. Wie bisher werden die Autoren über Verwertungsgesellschaften vergütet. Eine Pauschalvergütung ist nach dem neuen Gesetz zulässig.

Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1.3.2018 gelten für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien für Forschung und Lehre weiterhin die Regelungen des §52a UrhG. Die bisherige Pauschalregelung zur Vergütung der Nutzung nach § 52a UrhG gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. März 2018.

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