Die in der LKRP vertretenen Berliner Hochschulen erklären einstimmig, dem „Rahmenvertrag zu § 52 a UrhG“ der Verwertungsgesellschaft Wort nicht beizutreten.
Die in der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) vertretenen Berliner Hochschulen haben in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2016 einstimmig erklärt, dem „Rahmenvertrag zu § 52a UrhG“ der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) nicht beizutreten. Die LKRP erkennt an, dass Autorinnen und Autoren für die Nutzung ihrer Werke fair und angemessen vergütetet werden müssen. Doch im Zeitalter der Digitalisierung müsse es ein Verfahren zur Erhebung und Abrechnung der Lizenzgebühren für die Hochschulen geben, das zeitgemäß und mit einem vertretbaren Aufwand verbunden sei; dieses müsse die hochschulspezifischen Anforderungen adäquat berücksichtigen, erklärten die LKRP-Mitglieder. Angesicht der zahlreichen weiterhin ungeklärten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Fragen sähen sich die Berliner Hochschulen nicht in der Lage, dem zwischen der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK), dem Bund und der VG Wort verhandelten und zum 1. Januar 2017 wirksam werdenden Rahmenvertrag beizutreten.
Die LKRP sprach sich für eine bundesweite Regelung aus, in der sowohl die Interessen der Verwertungsgesellschaft wie auch der Hochschulen hinreichend berücksichtigt werden. Die LKRP vertritt die Position, dass das vorgesehene neue Verfahren der Einzelerfassung, das in dem Rahmenvertrag zwischen der VG WORT und der KMK festgelegt wurde, mit einem unverhältnismäßig hohen technischen, organisatorischen und personellen Aufwand für die Hochschulen verbunden wäre. Die dadurch entstehenden Kosten stünden in keinem Verhältnis zu der angestrebten adäquateren Vergütung der Autorinnen und Autoren. Bereits das Pilotprojekt an der Universität Osnabrück habe aufgezeigt, dass wegen des technischen und organisatorischen Aufwandes die Zahl der zugänglich gemachten Werke sinke und die Erfassungskosten für die Einzelabrechnung die reinen Lizenzgebühren für die Autorinnen und Autoren deutlich überstiegen.
Die Berliner Hochschulen haben in den vergangenen Jahren zum Teil massive Anstrengungen unternommen, durch den Einsatz des sogenannten Blended Learning die Vielfalt und Verfügbarkeit von Lernmaterialien zu erhöhen. Sie haben ihre Lehr- und Lernprozesse modernisiert und optimiert, um eine die Attraktivität der Studienangebote zu erhöhen. In vielen Hochschulen ist Blended Learning mittlerweile ein integraler Bestandteil der Lehre und auch in der Forschung ist die Nutzung digitaler Materialien fest etabliert. Statt diese positive Entwicklung durch zeitgemäße Vergütungsregelungen und –verfahren zu unterstützen, ist in der Konsequenz der neuen Rahmenvereinbarung zu befürchten, dass erreichte Erfolge insbesondere in dem für Studium und Lehre existentiellen und zukunftsweisenden Bereich gefährdet und Weiterentwicklungen nachhaltig beeinträchtigen werden.
Darüber hinaus enthält der Rahmenvertrag nach Auffassung der LKRP offene rechtliche Fragen, sodass er in der jetzigen Form nicht unterschrieben werden könne. Beispielsweise sieht Paragraf 3 Abs. 6 des Rahmenvertrages einen Vorrang von Verlagsangeboten vor. Der BGH bejahte zwar in seiner Entscheidung von 2013 (Az. I ZR 76/12) einen Angebotsvorrang. Dieser Vorrang bloßer Verlagsangebote ist vom EuGH für den verwandten § 52b UrhG allerdings in seiner Entscheidung von 2014 verneint worden (Az. C-117/13). Daher stelle sich die Frage, ob ein solcher Angebotsvorrang juristisch haltbar ist. Dieser würde jedoch, ohne weitere Prüfung, mit einem möglichen Beitritt zum Rahmenvertrag akzeptiert werden. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass ein umfassendes Kontrollrecht der VG WORT, wie in § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages vorgesehen, datenschutzkonform durchgeführt werden könnte. Die LKRP spricht sich für weitere Gespräche mit der VG Wort mit dem Ziel aus, eine Regelung zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zu finden, die die Interessen der Verwertungsgesellschaft sowie der Hochschulen hinreichend berücksichtigt.
Die LKRP teilt hierzu die Position der Hochschulrektorenkonferenz, der zufolge Einzelverhandlungen von Hochschulen in dieser Angelegenheit nicht zielführend sind, sondern nur eine geschlossene Haltung der Hochschulen gegenüber der VG WORT zu einer für alle Hochschulen annehmbaren und länderübergreifenden Regelung führen können. Die LKRP befürwortet eine gerechte Bezahlung der Urheberinnen und Urheber, dies darf jedoch nicht zulasten von Studium und Lehre gehen.
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