Krankenversicherung

Wichtig

Der Versicherungsstatus muss vor der Einschreibung an einer deutschen Hochschule geklärt werden. Egal, ob gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder privat versichert – die Hochschule benötigt eine digitale / elektronische Meldung Ihres Status über eine deutsche gesetzliche Krankenkasse (SMV-Meldung).

Betriebsnummer und Hochschulnummer der UdK Berlin

Betriebsnummer der UdK Berlin: 90 60 48 67

Hochschulnummer der UdK Berlin:  H000 1988

Rechtliche Grundlage - Studentische Krankenversicherung

  • Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, krankenversicherungspflichtig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Dies gilt auch für Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
  • Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
  • Ohne Nachweis der Krankenversicherung ist eine Einschreibung nicht möglich!

Versicherungsmeldung durch die Krankenkasse

  • Seit 01.01.2022 sind die Krankenkassen und die Hochschulen verpflichtet, die Meldungen zur Krankenversicherung digital bereitzustellen.
  • Alle Studieninteressierten müssen sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine digitale Versicherungsmeldung (M10) auszulösen. Die Krankenkasse meldet der Universität dann digital, dass eine Versicherung vorliegt oder jemand nicht versicherungspflichtig ist bzw. von der Versicherungspflicht befreit wurde. Die elektronische Meldung der Krankenkasse darf – in Bezug auf den Einschreibtermin - nicht länger als 2 Monate zurückliegen.
  • Im Rahmen der online-Einschreibung muss dann von den Studieninteressierten lediglich der Versicherungsstatus und bei bestehender Versicherungspflicht die Krankenversicherungsnummer und die Betriebsnummer der Krankenkasse eingegeben werden.
  • Die Einreichung einer Kopie der Versichertenkarte oder eine Mitgliedsbescheinigung ist nicht ausreichend!

Gesetzliche Krankenversicherungen

  • Studieninteressierte müssen die für die Einschreibung benötigte digitale Versicherungsmeldung bei der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werde, beantragen. Die Krankenkasse leitet diese Meldung im Anschluss automatisch an die Hochschule weiter.
  • Studieninteressierte, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen (z.B. aufgrund einer privaten Versicherung), müssen ebenfalls um eine entsprechende digitale Meldung (versicherungsfrei bzw. befreit) bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

Befreiung von der Versicherungspflicht / Private Krankenversicherungen

  • Sollten Studieninteressierte privat krankenversichert sein und während des Studiums weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben wollen, müssen sie sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Hierzu wenden sich Studieninteressierte an eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, die dann nach erfolgter Prüfung eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausspricht und im Anschluss eine digitale Versicherungsmeldung an die Hochschule weiterleitet. Ein Nachweis in Papier- oder Kartenform reicht nicht aus.
  • Die Versicherungsleistungen müssen den Mindestleistungen einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Hinweis:

Gesetzliche Krankenversicherungen zahlen Psychotherapie in vollem Umfang (Verhaltenstherapie, analytische, tiefenpsychologisch fundierte und systemische Psychotherapie). Private Krankenversicherungen tun dies in der Regel nicht. Achten Sie auf diesen Punkt, wenn Sie sich für eine Krankenversicherung entscheiden.

Studierende aus EU, EWR-Staaten oder Abkommensstaaten

(Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Schweiz, Serbien, Tunesien, Türkei)

  • Im Falle einer Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse innerhalb der EU (European Health Insurance Card / EHIC) oder eines Abkommensstaat müssen Studieninteressierte sich bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse melden, die dann wiederum eine digitale Versicherungsmeldung über die nicht vorhandene Versicherungspflicht an die Hochschule meldet. Ein Nachweis in Papier- oder Kartenform reicht nicht aus.
  • Nicht-EU-Bürger müssen während des Aufenthalts in Deutschland eine in Deutschland gültige Krankenversicherung abschließen.
  • Vorgehen: Studieninteressierte senden eine Kopie des Personalausweises, des Zulassungsbescheids (bei Austauschstudierenden: Congratulation-Mail) sowie der EHIC bzw. eine Anspruchsbescheinigung (E-111, AT11, ATN11 oder BH6-Formular) per E-Mail vor der Einschreibung an eine Krankenkasse ihrer Wahl mit der Bitte um Befreiung. Die Krankenkasse prüft den Versicherungsstatus und meldet der Hochschule die Befreiung.

Personen über 30 Jahre und promovierende Studierende

  • Wenn man zum Studienbeginn bereits das 30. Lebensjahr vollendet hat, ist man als Studierende*r nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Somit ist auch eine Befreiung nicht mehr möglich.
  • Wir benötigen keinen weiteren Nachweis zur Krankenkasse / Versicherungsstatus.
  • Bitte beachten: In Deutschland gilt eine Versicherungspflicht, nach derer man gesetzlich, freiwillig gesetzlich oder privat versichert sein muss.

Krankenkassenwechsel

  • Wechseln Studierende die Krankenkasse, wird der Wechsel ebenfalls digital von der neuen Krankenkasse an die Hochschule übermittelt (M11). Es müssen keine neuen Versicherungsbescheinigungen in Papierform durch die Studierenden bei der Hochschule eingereicht werden.
  • Sofern eine private Versicherung vorliegt und in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden soll, muss der Antrag dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Studienbeginn bei einer gesetzlichen Krankenversicherung gestellt werden! Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich. Nähere Auskünfte dazu erteilt jede gesetzliche Krankenkasse.

Zahlungsverzug der Krankenversicherungs-Beiträge

  • Bei einem Zahlungsverzug wird von den Krankenkassen automatische eine Meldung an die Hochschulen übermittelt (M12). Die Hochschule muss dann eine Rückmelde-Sperre für das folgende Semester setzen.  Diese kann im Campusmanagementportal my.udk eingesehen werden.
  • Sobald die Begleichung des Zahlungsverzuges der Hochschule gemeldet wird (M13), wird die Sperre entfernt werden.

Meldepflichten der Hochschulen

  • Die Hochschule meldet den Krankenkassen automatisch den Beginn des Studiums inkl. Semesterbeginn und Tag der Einschreibung (M20) sowie das Ende des Studiums mit dem Tag der Exmatrikulation (M30).

Kontakt zu gesetzlichen Krankenversicherungen/-kassen

Liste der gesetzlichen Krankenversicherungen/-kassen

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp

Hochschulservice der AOK Nordost

Ansprechpartnerin

Ulrike Simon-Mauersberger

AOK Nordost. Die Gesundheitskasse.

E-Mail: Ulrike.Simon-Mauersberger@nordost.aok.de
Telefon: 0800 265080-26475*
Digitaler Kontakt: nordost.meine.aok.de
Internet: aok.de/nordost

* kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz

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Veranstaltungen:

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Hochschulservice der Barmer

Ansprechpartnerin

Sophia Aru

Student Onboarding Expert

BARMER Student & University HUB
Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf
Kurfürstenstr. 84
10787 Berlin

Telefon 0800 333004 101-242
Mobil 0160 90456773
sophia.aru_ @barmer.de
www.barmer.de
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Veranstaltungen (englisch):

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Hochschulservice der Techniker Krankenkasse (TK)

Ansprechpartner

Beate Nietsch

Techniker Krankenkasse

Postfach 02 99 20

E-Mail   Beate.Nietsch_ @tk.de
Tel.        040 - 460 65 10 37 26
Internet:https://www.tk.de/

https://aktion.ecoach.tk.de/kampagne/Studenten

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