Inventarisierung

Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren (Nr. 4 AV §44 LHO Inventarisierungspflicht). Soweit aus besonderen Gründen Berlin Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

Bitte beachten Sie die Ausführungen im CMS dazu! Dort finden Sie im Bereich Finanzen unter Inventarisierung gültige Hinweise, das Rundschreiben vom 01.09.2016 und ein Merkblatt zur Inventarisierung von beweglichen Sachen v. 19.09.2016.