Sachlich richtig

Rechnungen müssen sachlich richtig gezeichnet werden.  Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit gehört zu den Zeichnungsbefugnissen im Projekt. Diese darf nur von befugten Mitarbeitern/innen wahrgenommen werden.

Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit muss alle betreffenden Sachverhalte überblicken und beurteilen können.

Gem. Nr. 7.1 und Nr. 8.1 AV §70 LHO wird damit bestätigt, dass die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind, nach den geltenden Vorschriften insb. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren wurde. Hierzu gehört, dass

  • die Lieferung/Leistung (auch die Art ihrer Ausführung) geboten war,
  • die Lieferung/Leistung sachgemäß und vollständig ausgeführt (Vergleich mit der Bestellung/Vereinbarung) worden ist,
  • Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
  • die üblichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung (z.B. Mittelverfügbarkeit) vorliegen und
  • die Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist.

Nach Nr. 8.1 AV §70 ist die sachliche Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich richtig“ zu bescheinigen.