Die Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät Gestaltung
Die Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten (FrGB) der Fakultät Gestaltung setzen sich auf vielfältige Weise für Geschlechtergerechtigkeit ein.
- Sie wirken mit bei Einstellungs- und Berufungsverfahren innerhalb der Fakultät.
- Sie wirken in verschiedenen Gremien wie dem Beirat, Fakultätsrat, dem Institutsrat oder der Frauenvollversammlung.
- Sie beraten in Konfliktfällen und unterstützen Betroffene sexualisierter und geschlechtsbezogener Diskriminierung und Gewalt.
- Sie vergeben in Zusammenarbeit mit einer Auswahlkommission Mittel im Rahmen des Anreizsystems zur Förderung von Seminaren, Workshops, Projekten, Vorträgen, Veranstaltungen etc.
Mehr zur Arbeit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragen
Die Aufgaben der nebenberuflichen Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten leiten sich aus dem BerlHG §59 und der Grundordnung der UDK § 38-45 ab.
Berl. HG § 59
(8) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Chancengleichheit betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Gleichstellungskonzepten, Satzungen, Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie der Formulierung von Zielzahlen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(9) Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.
Die Nebenberuflichen Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützen die Hauptberufliche Frauen*beauftragte in diesen Aufgaben im Beirat.
(10) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:
- Beteiligung an Stellenausschreibungen,
- Beteiligung am Auswahlverfahren bei Stellenbesetzungen,
- Teilnahme an Bewerbungsgesprächen,
- Beteiligung an Beurteilungen,
- Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,
- Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.
siehe auch Grundordnung UDK § 44
Wahl der Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät Gestaltung
Wer kann sich zur Wahl aufstellen lassen?
Beim Amt der Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und deren Stellvertreter*in handelt es sich um ein Wahlamt, welches von der*dem gewählten Kandidat*in nebenberuflich ausgefüllt wird. Zur Wahl stellen können sich alle Frauen* aus den Statusgruppen 1-4 (Professor*innen, Mittelbauer*innen, Student*innen, Verwaltungsangestellte) der Fakultät Gestaltung, die aktuell und bis zum Ende der Amtsperiode Beschäftigte oder Studierende der UdK sind.
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und das Landesgleichbehandlungsgesetz (LGG) schließen TIN* Personen leider nicht ein. Die Grundordnung der UdK Berlin wurde erst 2022 überarbeitet, es wurde aber bei der Neufassung nicht daran gerüttelt, dass das Amt der FrGB auch von TIN* Personen ausgefüllt werden kann. Wir sehen das sehr kritisch und möchten uns von jeglicher Exklusion von TIN*-Personen in Gleichstellungsarbeit ganz klar distanzieren. Jedoch unterliegen wir leider den rechtlichen Vorgaben. Dennoch möchten wir alle FLINTA*-Personen herzlich zur Vollversammlung einladen, um beispielsweise auch darüber in den Diskurs zu gehen.
Wann und wo gibt die*der Interessent*in für ein Wahlamt ihre*seine Kandidatur bekannt?
Die amtierenden Frauen*beauftragten geben spätestens 4 Wochen vor der Wahl ihre Absicht für eine neue Amtsperiode kandidieren zu wollen, bzw. nicht wieder kandidieren zu wollen, bekannt.
Alle anderen Interessent*innen geben die Absicht, sich für das Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und deren Stellvertreter*in als Kandidat*in aufstellen zu wollen, bis spätestens 2 Wochen vor der Wahl bekannt. Die Wahllisten der Kandidat*innen und deren Vorstellungen werden zwei Wochen vor der Wahl online bekannt gegeben, um allen Wahlberechtigten eine differenzierte Wahlentscheidung zu ermöglichen.
Auskunft zu den Aufgaben und der politischen Arbeit innerhalb des Amtes erteilen die Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragte aller Fakultäten.
Wer wählt die FrGB der Fakultät Gestaltung?
Die Frauen*beauftragten werden von der Vollversammlung, zu der alle Mitglieder der Hochschule eingeladen sind, gewählt. Im BerlHG 59 Absatz 4 heißt es „Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule.“
Zeitraum der Amtsperiode
Die nächste Amtsperiode der Frauen*- und Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät beginnt am 01.10.2025 und dauert 2 Jahre. Eine stellv. FrGB wird zum 01.07.2025 neu gewählt.
Vergütung/Freistellung für Beschäftigte der UDK entsprechend Berl. HG:
Aufwandsentschädigung für Student*innen
FrGB: 60 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte.
Stellvertretende FrGB: 25 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte siehe auch Grundordnung UDK §45
Vergütung/Freistellung für Beschäftigte der UDK
Berl. HG § 59 (4) “Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet“ (...) “Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle.“
FrGB: 20 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat entsprechend der Eingruppierung in die Entgeldgruppe TVöD.
Stellvertretende FrGB: 7 Std. Aufwandsentschädigung pro Monat entsprechend der Eingruppierung in die Entgeldgruppe TVöD