Mutterschutz bei Fehlgeburt
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben jetzt in deutlich mehr Fällen als bisher ein Anrecht auf Mutterschutz. Der Bundestag stimmte Ende Januar 2025 einstimmig dafür, Frauen bereits bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu gewähren. Bislang war das in der Regel erst ab der 24. Schwangerschaftswoche der Fall. Seit dem 01.06.2025 gelten die Änderungen durch das Mutterschutzanpassungsgesetz und die damit einhergehenden gestaffelten Schutzfristen. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Mutterschutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Das entspricht der standardmäßigen Mutterschutz-Dauer nach der Geburt eines lebenden Kindes. Während dieser Schutzfristen dürfen Sie nicht arbeiten, außer wenn Sie dies ausdrücklich erklären. Die Einverständniserklärung kann jedoch auch innerhalb der benannten Fristen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrrufen werden.
Im Falle einer Fehlgeburt wird das Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse sowie ggf. der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld durch die UdK Berlin gezahlt.