Pflege von Angehörigen

Der Anspruch auf Pflegezeit gilt für alle Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine ­sozialversicherte Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monate oder eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen bei akuten Pflegesituationen. Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung. Ferner sind Beschäftigte zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, zum Beispiel in einem Hospiz, freizustellen (bis zu drei Monate). Wenn eine teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Die beantragte Arbeitszeitreduzierung ist auf die Pflegezeit beschränkt. Sie stellt keinen Antrag auf dauerhafte Teilzeitarbeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz dar.

Kurzfristige Arbeitszeitfreistellung gem. § 2 Pflegezeitgesetz: Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen, wenn es erforderlich ist, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder um eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die kurzfristige Arbeitsverhinderung ist unverzüglich vor Dienstbeginn anzuzeigen.

Ärztlicher Nachweis: Für die Anzeige der kurzfristigen Arbeitsverhinderung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass eine akute Pflegesituation eingetreten ist und dadurch eine (Neu-)Organisation der Pflege erforderlich ist oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen ist.

Die Pflegezeit gem. § 3 Pflegezeitgesetz zur Pflege einer*eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung anzukündigen und mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Antragsformular

Weiterführende Links

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