Auslandsaufenthalte für Lehrende

Lehraufenthalte in Europa (STA)

Erasmus+ fördert Gastdozenturen an europäischen Partnerhochschulen, die eine gültige Erasmus Charta für Hochschulen (ECHE) besitzen. Gastdozierende sollen durch ihren Aufenthalt die europäische Dimension der Gasthochschule stärken, deren Lehrangebot ergänzen und ihr Fachwissen Studierenden vermitteln, die nicht im Ausland studieren wollen oder können. Nach Möglichkeit sollte dabei die Entwicklung gemeinsamer Studienprogramme der Partnerhochschulen ebenso wie der Austausch von Lehrinhalten und -methoden eine Rolle spielen. Auch Personal aus ausländischen Unternehmen und Organisationen kann zu Lehrzwecken an deutsche Hochschulen eingeladen werden. Personalmobilität muss in einem Programmland stattfinden, welches nicht das Land der entsendenden Hochschule  und nicht das Hauptwohnsitzland der betreffenden Person ist.

Zu Lehrzwecken darf Hochschulpersonal einer deutschen Hochschule mit ECHE an eine aufnehmende Hochschule mit ECHE gefördert (Outgoing-Mobilität) werden sowie Personal einer sonstigen in einem anderen Programmland ansässigen Einrichtung (Incoming-Mobilität), die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeiner und beruflicher Bildung oder Jugend tätig ist, zu Lehrzwecken an eine deutsche Hochschule mit ECHE.

Lehraufenthalte innerhalb Europas dauern zwischen zwei Tagen und zwei Monaten (jeweils ohne Reisezeiten); das Unterrichtspensum liegt bei mindestens acht Stunden je Aufenthalt bzw. je angefangene Woche.

Folgender Personenkreis kann gefördert werden:

  • Professor*innen und Dozierende mit vertraglichem Verhältnis zur Hochschule   
  • Dozierende ohne Dotierung   
  • Lehrbeauftragte mit Werkverträgen (*ist aktuell in Klärung)
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
  • Unternehmenspersonal  

Stipendienhöhe

Die Fördersumme eines ERASMUS+ Stipendium für Hochschulmitglieder setzt sich aus von der EU festgelegten Tagespauschalen für den Aufenthalt, einer Reisekostenpauschale und ggf. Sonderförderungen zusammen. Je nach Gastland und Aufenthaltsdauer variiert die Stipendienhöhe.

Finanzierung aus CALL 2024 (Mobilitätsstart frühestens Juni 2024):
Budget noch nicht bekannt.

Finanzierung aus CALL 2023 (Mobilitätsende spätestens Juli 2025):
solange Mittel vorhanden sind: MAX. finanzielle Förderdauer 3 Tage plus Reisekostenpauschale und Sonderförderungen.
In Ausnahmen 5 Tage (nur für Staff Weeks & BIPs)

Finanzierung aus CALL 2022: AUSGEBUCHT
solange Mittel vorhanden sind: MAX. finanzielle Förderdauer 3 Tage plus Reisekostenpauschale und Sonderförderungen

Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Download-Center.

 

Grünes Reisen

Sie können einen Zuschuss zu den Transportkostenpauschalen beantragen, wenn mind. 50 % der Reise mit nachhaltigen Transportmitteln (Bahn, Bus, Fahrrad) absolviert werden.
Schiffsfahrten und Reisen mit E-Autos gelten laut ERASMUS Programmlinie nicht als nachhaltig.

Der Antrag auf ein Top-Up erfolgt über die Ehrenwörtliche Erklärung.

Sie erhalten eine erhöhte Transportkostenpauschale sowie ggf. bis zu 4 zusätzlich geförderte Reisetage je nach individuellen Bedarf und Reisedauer.

Bewerbung

Wenn Sie Interesse an einer Auslandsmobilität haben oder schon eine Einladung einer europäischen Partnerhochschule vorliegt, können Sie sich hier in unserer Mobilitätsdatenbank registrieren und um ein Stipendium bewerben:

STAFF and TEACHING Exchange

Bei erstmaliger Anmeldung müssen Sie zuerst einen Account erstellen und im zweiten Schritt das Online-Formular ausfüllen und absenden. Ihr UdK Account Zugang funktioniert hier nicht.

Wir melden uns innerhalb von 2-3 Wochen bei Ihnen. Bitte berücksichtigen Sie einen nötigen Gesamtvorlauf zum Reiseantritt von ca. 6 Wochen.

Informationen zu den Auswahlkriterien finden Sie im Downloadcenter.

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Frau Livia Romero aus dem International Office der UdK Berlin.

A1-Bescheinigung für Dienstreisen ins Ausland

Bei Dienstreisen in einen EU-Staat oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. in die  Schweiz wird die sog. A1-Bescheinigung benötigt. Diese dient im Ausland als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht.  Diese A1-Bescheinigung wird nach Eingang Ihres Antrages auf Dienstreise von der Personalstelle bei gesetzlich Versicherten bei der Krankenkasse, bei privat Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt. Erst nach Erteilung der Bescheinigung darf die Dienstreise genehmigt und angetreten werden. Im Falle der Nichterteilung kann die Dienstreise nicht genehmigt werden. Sie erhalten einen Ausdruck der Bescheinigung, der von Ihnen während der Reise mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen ist. Bei Verstoß gegen die Meldepflichten ist mit erheblichen Bußgeldern zu rechnen, die bei versäumter Beantragung der A1-Bescheinigung vom Dienstreisenden zu tragen wären. 

Aufgrund der notwendigen A1-Bescheinigung sind Dienstreisen in einen EU-Staat  oder nach Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. in die Schweiz vier Wochen vor Reiseantritt  in der Personalstelle zu beantragen.