Umsetzung der „SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung“ des Landes Berlin an der Universität der Künste Berlin

Diese Regelungen ersetzen die Regelungen vom 11. Mai, 25. Mai und 25. Juni 2020.

Grundsätzliche Regelungen auf Grundlage der Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

 

  • An der Universität der Künste Berlin sollen Studienbetrieb, künstlerisches Arbeiten und Forschung im Wintersemester 2020/21, wo unter den gegebenen Hygiene- und Abstandsregelungen möglich, in Präsenz durchgeführt werden, weil vor allem für künstlerischen Unterricht und künstlerisches Arbeiten praktische Präsenzformate, praktische Prüfungen und auch (öffentliche) Performance unabdingbar sind.
  • Wo ohne relevante Einschränkungen machbar, werden digitale Formate in Studium, Lehre, Forschung und künstlerischer Arbeit genutzt, um den universitären Raum für unerlässliche Präsenz-Formate zu reservieren und das Infektionsrisiko durch geringere Belegung zu minimieren.
  • Die Grundsätze nach Nummer 1 und 2 müssen die Erfüllung der nachfolgend genannten Bestimmungen der Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin vom 1. September 2020 sicherstellen, die besagt: (§ 1 Satz 1): „Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.“
  • Die Universität arbeitet auf dieser Grundlage weiterhin im „Betrieb unter Pandemiebedingungen“.
  • Für Präsenzformate ist eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, die vier Wochen aufzubewahren ist. Die erfassten Daten sind vier Wochen aufzubewahren
  • Personen, die keine Mitglieder der Universität sind, haben nur Zutritt, wenn es für die universitären Formate unerlässlich ist. Dies ermöglicht auch Veranstaltungen mit Öffentlichkeit, wo es im Sinne universitären Arbeit notwendig ist. Die Genehmigung für Einzelzugänge externer Personen erteilt auch weiterhin aufgrund formloser Anfrage durch die betroffenen Bereiche die Kanzlerin.
  • In den Häusern gilt ab 1.10. 2020 gemäß „Berliner Stufenplan für den Hochschulbetrieb unter Pandemiebedingungen“ auf den Verkehrsflächen Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz.

Außer an den Einzelarbeitsplätzen wird zudem empfohlen, vor allem bei gemeinsamer Nutzung von Räumen und in Sitzungen Mund-Nasen-Schutz zu nutzen. Auch für den Lehrbetrieb wird Mund-Nasen-Schutz, wo möglich, empfohlen.

  •  Ab 1. Oktober 2020 gelten folgende erweiterte Öffnungszeiten:

a.    Montag bis Sonntag, 8 Uhr bis 22 Uhr (außer an Feiertagen):
-    Bundesallee,
-    Fasanenstraße 1b,
-    Hardenbergstraße 33,
-    Hardenbergstraße 41,
-    Lietzenburgerstraße 45,
b.    Montag bis Samstag, 8 Uhr bis 22 Uhr (außer an Feiertagen):
-    Straße des 17. Juni,
-    Grunewaldstraße,
-    Mierendorffstraße 30
c.    Das Einsteinufer ist weiterhin Montag bis Freitag, 7 bis 20 Uhr geöffnet.
d.    Für die Gebäude
-    Franklinstraße
-    Grainauerstraße,
-    Karlsruher Straße,
-    Salzufer
-    JIB
sind Zugänge nach Bedarf mit dem Referat Gebäudemanagement abzustimmen; maximal in den vorgenannten Rahmenzeiten gem. a).


•    Ab 1. November 2020 gilt zudem folgende Öffnungszeit:
-    Montag bis Donnerstag, 8 Uhr – 24 Uhr (außer an Feiertagen):
-    Hardenbergstraße 33
-    Straße des 17. Juni
-    Fasanenstraße 1b
(an den übrigen Tagen gelten die Öffnungszeiten wie unter Nr. 14).
•    Diese Regelungen sind Teil des Pandemieplans der Universität der Künste Berlin.
•    Der bis auf weiteres geltende Hygieneplan ist Teil des Pandemieplans.
•    Die grundsätzlich geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sind in den Häusern plakatiert.

Tätigkeiten in Verwaltung und Service

  • Die Tätigkeit der Beschäftigten in Verwaltung und Service erfolgt weiterhin vornehmlich im mobilen Arbeiten außerhalb der Universität, sofern dadurch oder durch den Wechsel mit Präsenzphasen im Büro alle dienstlichen Aufgaben erfüllbar sind. Eine entsprechende Dienstvereinbarung mit den Regelungen im einzelnen wird im Oktober 2020 in Kraft treten.

Regelungen im Einzelnen für die genannten Formen von Präsenz

  • Für die einzelnen Formate sind die jeweils aktuellen Festlegungen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
  • Werden Formate erstmalig geplant, ist über die Betriebsärztin die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung anzufragen, die von der Hochschulleitung freizugegeben ist.
  • Die Festlegungen der Hochschulleitung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebsärztin sind unbedingt zu befolgen.
  • Werden Hygienestandards, Sicherheitsmaßnahmen, Festlegungen von Raumnutzungen und Zeitpläne nicht eingehalten, müssen Nutzende von der weiteren Präsenznutzung ausgeschlossen werden.
  • Innerhalb der Häuser dürfen keine Wartesituationen ohne Einhaltung des Mindestabstands entstehen.
  • Ist der festgelegte Zeitraum zur Raumnutzung verstrichen, ist das Gebäude zu verlassen.
  • Andere als die festgelegten Räume dürfen nicht genutzt werden.

Alle Regelungen stehen unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen der Infektionsschutzverordnung im Land Berlin und der Entwicklung der Infektionszahlen, die auch zu neuen Maßnahmen oder Einschränkungen führen können.