Umsetzung der „Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungs-maßnahmenverordnung“ des Landes Berlin vom 7. Mai 2020 an der Universität der Künste Berlin

Ausgehend von der am 07. Mai 2020 vom Berliner Senat verabschiedeten „Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ des Landes Berlin gelten an der Universität der Künste Berlin nach Festlegung von Hochschulleitung und Krisenstab folgende Regelungen zur Umsetzung.

Diese Regelungen ersetzen die Regelungen vom 23.04.2020.

Grundsätzlich gilt: 

  • Die Berliner Hochschulen sind weiter für den Präsenzlehrbetrieb und den Publikumsverkehr geschlossen. 
  • Der Betrieb der Universität wechselt ab 11. Mai 2020 schrittweise vom Präsenznotbetrieb zu „eingeschränktem Betrieb“.  
  • Auf der Grundlage des eingeschränkten Betriebs sind die Häuser der Universität der Künste Berlin weiterhin nicht frei zugänglich, sondern – gem. Teil 5 §14 der Sechsten Änderungsverordnung im Land Berlin – für durch die Hochschulleitung zu genehmigende 
  • definierte Tätigkeiten des Forschungsbetriebs, 
  • notwendige Praxisformate in speziellen Werkstatt- und Arbeitsräumen der Universität, 
  • notwendige Präsenzprüfungen (inkl. Aufnahmeprüfungen), die nicht digital durchführbar sind
  • notwendige Verwaltungstätigkeiten zur Unterstützung der unter a-c genannten Tätigkeiten.
  • Die Raumnutzungen müssen so erfolgen, dass im Infektionsfall sofort eine Nachverfolgung möglich ist. 


Es wurden zwei Phasen definiert für Zugänge zu den Häusern:

Phase 1 läuft bereits seit Ende April für Einzelnutzungen genehmigt auf Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen durch die Hochschulleitung für u.a.: 

  • Übemöglichkeiten einer Person in einem festgelegten Raum; 
  • Nutzung eines Raums durch eine*n Lehrende*n, weil die Vorbereitung des Unterrichts anders nicht machbar ist
  • Einzeltätigkeit für Abschlussarbeiten in Werkstätten

Die Universitätsbibliothek hat seit 4. Mai für den eingeschränkten Leihverkehr geöffnet. Hierzu sind gesonderte Festlegungen in Abstimmung mit der TU Berlin erfolgt. Siehe dazu auch:
https://www.udk-berlin.de/service/universitaetsbibliothek/aktuelles/universitaetsbibliotheken-fuer-einen-eingeschraenkten-leihverkehr-geoeffnet/


Phase 2 kann ab frühestens 25. Mai vorgesehen werden.

Geplant werden können: 

  • erforderlicher künstlerischer (Einzel-)Unterricht (bis zu 5 Personen) in geeigneten Räumen, der nicht auf digitalem Wege möglich ist. Die Zahl der zulässigen Personen ist abhängig von der Raumgröße und der Aktivität. 
  • Durchführung von Studienarbeiten, prioritär für Abschlussarbeiten (auch in Werkstätten), die geeigneter Arbeitsräume bedürfen. 
  • die Personenzahl zur Nutzung von Räumen ist abhängig von der Größe und der darin stattfindenden Aktivität. 
  • In den Werkstätten sind die regulären Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. 
  • Durchführung von notwendigen Forschungsarbeiten, die geeignete Arbeitsräume benötigen. 
  • Durchführung von unerlässlichen Präsenzprüfungen (inkl. Aufnahmeprüfungen). Teilnehmendenzahl gemäß der Zulassungs- und Prüfungsordnungen und in Abhängigkeit der Größe der Räume (mind. 10 qm pro Person). 
  • Durchführung von Geräteverleih in den Fakultäten. Wartezeiten sind zu vermeiden. 
  • Gremiensitzungen bei unbedingtem Bedarf (zum Beispiel wegen geheimer Abstimmungen zu Personalvorgängen. Gegebenenfalls sind Präsenzsitzungen nur für die notwendigen Tagesordnungspunkte als Sondersitzungen vorzusehen). Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit zur Verkleinerung der Teilnehmendenzahl ist je abzuwägen. 
  • Personalauswahlverfahren, bei denen Präsenz für die Auswahl unumgänglich ist – für max. 7 Personen je Auswahlgespräch (abhängig von der Größe des Raumes), mit 30 Minuten Pause zwischen Gesprächen. Auswahlverfahren via Videokonferenzen sind vorzuziehen. 

Für alle vorgenannten Formate gilt:
Die Festlegung der Personenzahl pro Raum trifft auf Vorschlag der Bereiche die Hochschulleitung mit dem Referat für Gebäudemanagement und der Betriebsärztin. 

Für die Tätigkeiten in Verwaltung und Service gilt weiterhin: 

  • Die Arbeit erfolgt hauptsächlich im Home-Office. Weitere Lizenzen sind verfügbar. 
  • Einzelne Präsenzzeiten, die seitens Verwaltung und Service im eingeschränkten Betrieb für die notwendige Unterstützung des Semesterbetriebs unerlässlich sind, können festgelegt werden. 
  • Präsenzen werden in der Regel in Einzelbüros umgesetzt. 
  • Die notwendigen Präsenzbedarfe werden durch die Vorgesetzten (in den Fakultäten und Zentren in Abstimmung mit den Dekan*innen und Direktor*innen) getroffen.

Zur Verfahrensweise bzgl. Phase 1 und Phase 2:

  • Die Pläne der Bereiche für Phase 1 und 2 werden durch das Referat Gebäudemanagement und die Betriebsärztin im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet und bewertet. 
  • Die Hochschulleitung, das Referat Gebäudemanagement und die Betriebsärztin entscheiden anhand der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam über die Nutzungsbewilligung.
  • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen erarbeiten die Bereiche konkrete Belegungspläne und Namenslisten (inkl. Kontaktdaten) aus.
  • Die Belegungspläne werden an den Pforten mindestens 28 Tage verwahrt.


Bis 22. Mai 2020 gelten die bisherigen Zugangszeiten zu den Häusern: 

Montag bis Freitag 10 Uhr – 17 Uhr (außer an Feiertagen); im Einsteinufer Montag bis Freitag 7 Uhr – 17 Uhr (außer an Feiertagen). 

Ab 25.Mai 2020 können die genehmigten Zugänge zu den Häusern in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr (außer an Feiertagen) vorgesehen werden. Das Einsteinufer ist Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr (außer an Feiertagen) geöffnet, um den eingeschränkten Verwaltungsbetrieb zu sichern. 

Zwingend sind alle Regelungen für alle Nutzungen zu beachten. Vor allem die geltenden Regelungen zum Gesundheitsschutz: 

  1. Abstand halten von mindestens 1,5 Metern; bei hohem Aerosol-Ausstoß größerer Abstand (Gesang Einzelunterricht, Chor, Blasinstrumente, Schauspiel: 3 Meter; Musical / Tanz: 6 Meter)
  2. Personenzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße (10 qm pro Person; derzeit 20 qm pro Person bei Gesang, Chor, Blasinstrumenten, Tanz, Musical, wenn die Abstände nach a nicht eingehalten werden können, laut Unfallkasse Berlin)
  3. regelmäßiges Händewaschen.
  4. Reinigung von gemeinsam genutzten Arbeitsgeräten und Werkzeugen vor/nach dem Wechseln der Räume
  5. Einhalten der Hust- und Nies-Etikette 
  6. Regelmäßiges Lüften von Räumen Abhängigkeit von ihrer Nutzung
  7. Personen mit Atemwegsinfekten oder Fieber bleiben grundsätzlich zuhause.
  8. In speziellen Arbeitsräumen wie Werkstätten ist grundsätzlich Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 

Desinfektionsmittel werden für die hygienische Handdesinfektion durch das Referat Gebäudemanagement in den Häusern bereit gehalten. 

Wir empfehlen, in den Häusern, außer an den Einzelarbeitsplätzen, Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Mund-Nasen-Schutz ist an den Pforten erhältlich.

Werden bewilligte Planungen zu Ausnahmenutzungen nicht eingehalten, müssen die Personen von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Die Regelungen anbei sind Teil des Pandemieplans, der kontinuierlich aktualisiert wird und im Intranet bereit steht. Der bis auf weiteres geltende Hygieneplan ist ebenfalls Teil des Pandemieplans.