Informationen für Studierende

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle stillenden und schwangeren Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Seit 2018 ist das Mutterschutzgesetz für Studierende und Praktikant*innen gültig. Das wesentliche Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, die Gesundheit von Schwangeren, stillenden Müttern und ihrer Kinder während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während des ersten Jahres der Stillzeit bestmöglich zu schützen und alle Benachteiligungen auf Grund von mutterschaftsrechtlichen Maßnahmen entgegenzuwirken.
Außerdem muss ist die Hochschule gewährleisten, dass Überforderung am Studien- bzw. Praktikumsplatz vermieden werden.

Sie erwarten ein Kind

Als schwangere Studierende an der UdK Berlin, können Sie nach Bedarf die (nebenberuflichen) Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte um ein vertrauliches Gespräch bitten, um offene Fragen und ggf. Unsicherheiten oder Sorgen vertrauensvoll zu besprechen.

Durch die Gültigkeit des Mutterschutzgesetzes sind wir dazu verpflichtet, die Schwangerschaft an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zu übermitteln. Um dies zu tun, benötigt die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte eine Kopie der Seite des Mutterpasses, auf dem der errechnete Geburtstermin (ET) vermerkt ist.

Sie haben auch die Möglichkeit mit dem Betriebsarzt zu sprechen. Er wird sich mit Ihnen den Arbeitsplatz mit Blick auf mögliche Gefährdungen für Sie oder das ungeborene Kind anschauen.

Nach Anmeldung der Schwangerschaft haben Sie den vollen Anspruch auf die Mutterschutzrechte. Dazu gehören Nachteilsausgleiche im Studienverlauf und der aktive Schutz vor Gefährdung z.B. in den Werkstätten, im Bewegungsunterrichte (Fechten/Akrobatik, etc.). Hier müssen gemeinsam mit den Lehrenden Ihrer Abteilung und der Betriebsärztin Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden. Ist ein Schutz nicht zu gewährleisten, müssen ggf. Alternativen gefunden werden.

Aufgrund körperlicher Belastungen bei einem Studium der Darstellenden Kunst ist in jedem Einzelfall eine Gefährdungsbeurteilung bzw. eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit haben Sie einen Anspruch auf Ruhe für sich und das Kind. Leider kann die UdK Berlin nicht in allen Universitätsgebäuden Ruhe-/Stillraum zur Verfügung stellen. Bitte sprechen Sie bei Bedarf die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an. Sie findet eine individuelle Lösung für Ihre Bedarfe.

Schutzfristen

Der gesetzliche Mutterschutz ergibt sich aus dem festgestellten Entbindungstermin im Mutterpass und beträgt vor der Entbindung 6 Wochen und 8 Wochen nach der Entbindung. Da sich der tatsächliche Entbindungstermin nicht vorhersehen lässt, wird die Mutterschutzfrist nach der Entbindung entsprechend angepasst. Erklärt sich die schwangere Frau ausdrücklich auf eigenen Wunsch bereit, in der Schutzfrist vor der Entbindung zu studieren bzw. zu arbeiten, ist dies möglich. Dieser Wunsch muss schriftlich bei der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und bei Ihrer Abteilung eingereicht werden, dies kann aber zu jeder Zeit seitens der schwangeren Frau widerrufen werden.
Sie werden bei jeder Entscheidung, die Sie treffen, von den Lehrpersonen und der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützt. Für Student*innen sind auch die Schutzfristen nach der Entbindung nicht verbindlich. Demzufolge dürfen Student*innen während der Mutterschutzfrist Prüfungen oder andere Studienleistungen ablegen, müssen dies aber vorab schriftlich in ihrer Abteilung, beim Studierendenservice und bei der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten mitteilen.

Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau ist zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Bei ausdrücklicher Einwilligung (formlos schriftlich) und unter Ausschluss von möglichen Gefährdungen für die schwangere Frau oder das (ungeborene) Kind kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden.  

Studieren mit Kind

Auch Studierende mit Kindern können bei besonderen familiären Belastungen, etwa Schließung von Kita oder Schule, Erkrankung des Kindes, etc..., einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Teilzeitstudium

Sie haben während der Schwangerschaft und nach der Entbindung des Kindes das Recht auf ein Teilzeitstudium (Berliner Hochschulgesetz §22 Abs. 3).
Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren.
Den Antrag für ein Teilzeitstudium erhalten Sie beim Studierendenservice. Aus dem individuellen Status des Studiums auf Teilzeit erwächst kein Anspruch auf ein erhöhtes Studienangebot seitens der Hochschule. Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt auf Antrag in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

Was bleibt gleich? Worauf muss ich noch achten im Teilzeitstudium?

 

Semestergebühren, Semesterbeiträge: Die Höhe der Gebühren pro Semester bleibt unverändert.

Kindergeldanspruch: Der Anspruch auf Kindergeld verändert sich nicht. Die Eltern des Kindes haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bis das Kind das 25. Lebensjahr nicht überschritten hat.

Krankenkassenbeiträge: Die Krankenkassenbeiträge (sowohl in der Familienversicherung als auch in der stud. Versicherung) bleiben unverändert, wenn der Grund für die Beantragung des Teilzeitstudiums nicht die überwiegende berufliche Tätigkeit war. Übersteigt die Arbeitsleistung die Studienleistung (mehr als 80 Stunden pro Monat bzw. mehr als 50% Arbeitsleistung statt Studium pro Woche), kann man die studentischen Versicherungsmodelle nicht mehr wählen.

Tätigkeit als studentische Hilfskraft: Ein Teilzeitstudium steht der Beschäftigung als stud. Hilfskraft nicht im Weg.

Was verändert sich zu meinem Nachteil?

BAföG- Anspruch: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz unterstützt lediglich das Vollzeitstudium oder die Vollzeitausbildung. Teilzeitstudierende sind daher nicht BaföG-berechtigt.

Was verändert sich zu meinem Vorteil?

Halbe Fachsemester: Ein Semester zählt als halbes Fachsemester (jedoch als ganzes Hochschulsemester). Da man bei studentischen Versicherungen der Krankenkassen aber nach 14 Fachsemestern aus der Versicherung fällt, kann man so die Fachsemester strecken und länger studentisch versichert bleiben. Die Krankenversicherungsbeiträge ändern sich hierbei nicht (studentische Versicherung).

Anspruch auf Bürgergeld: Da nur ein Vollzeitstudium prinzipiell BAföG-förderungsfähig ist, weil man dann dem Arbeitsmarkt aufgrund des Studiums nicht zur Verfügung steht, hat man als Teilzeitstudierende(r) Anspruch auf ALG-II-Förderung, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wohngeldanspruch: Vollzeitstudierende haben grundsätzlich einen BAföG-Anspruch, welcher wiederum den Wohngeldanspruch ausschließt, bei Paaren aber möglich ist. Mit einem Teilzeitstudium fällt der grundsätzliche BAföG-Anspruch weg, d.h., bei einem geringen Einkommen hat man prinzipiell wiederum einen Wohngeldanspruch.

Worauf muss ich noch achten?

Die Vereinbarkeit von Teilzeitstudium mit Stipendien und Studienkrediten muss individuell abgeklärt werden.

Kinderbetreuung: Kita und KidsMobil

Die UdK Berlin kooperiert mit dem studierendenWERK Berlin. Über das studierendenWERK Berlin haben Sie die Möglichkeit einen Kita-Platz für ihr Kind zu bekommen. Nehmen Sie frühzeitig mit den Kolleg*innen des studierendenWERK Kontakt auf und lassen Sie sich direkt beraten. Eine Anmeldung für einen Platz erfolgt online über die Homepage des studierendenWERKs. Die Kita-Eingewöhnungen des studierendenWERKs finden neben dem 1. August als Stichtag auch zu Beginn des Sommersemesters und des Wintersemesters statt. Die Bring- und Abholzeiten sind im Rahmen der Öffnungszeiten flexibel und damit angelegt an mögliche Seminarzeiten der Hochschulen. Da auch die Kitas des studierendenWERKs von Personalmangel betroffen sind, empfiehlt es sich, auch nach einer Kita in der Nähe Ihres Wohnortes zu schauen.

KidsMobil ist eine flexible Kinderbetreuung für UdK-Angehörige, die Kinder in betreuungsrelevantem Alter haben. Als Lehrende*r, Mitarbeitende*r oder Studierende*r der UdK Berlin können Sie sich für KidsMobil anmelden und in dienstlichen Betreuungsnotfällen flexible Kinderbetreuung zu Hause erhalten. 
KidsMobil ist Teil des gemeinnützigen Trägers SOCIUS – Die Bildungspartner gGmbH.

 

Kita/Schule geschlossen – was tun?

Neben den Ferienzeiten in Kita und Schule kommen zusätzliche Schließtage aufgrund von Weiterbildungen oder Teamtagen der Erzieher*innen oder Personalmangel in der Kita/Schule hinzu. In diesem Fällen sind Kita/Schule entweder ganz geschlossen oder nur für einen bestimmten Zeitraum geöffnet. Dazu kommt, dass gerade bei zu wenig Personal die Eltern eher kurzfristig informiert werden, dass die Betreuung in den Kitas nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Sie das Kind mit an die Hochschule nehmen können. Sehr wahrscheinlich wird sich das Kind in der Kita/Schule oder zuhause wohler fühlen. Um den Tag mit ihrem Kind etwas zu erleichtern, gibt es im UdK-Gebäude Einsteinufer 43 in Raum 308 einen Wickeltisch, Kinderbett, Spielzeuge, ein Sofa und einen Arbeitsplatz. Der Raum kann auch als Ruhe- oder Stillraum genutzt werden.

Bei Bedarf sprechen Sie das Büro der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an. 

Kind krank – was tun?

Wenn Ihr Kind krank ist, dann benötigt es Ruhe und Pflege, um wieder gesund zu werden. In diesem Fall lassen Sie sich vom Kinderarzt/von der Kinderärztin bescheinigen, dass Sie aufgrund des erkrankten Kindes nicht an die Hochschule kommen können. Wenn ihr Kind krank ist und Sie nicht an die Hochschule kommen können, darf dies nicht zu einer Benachteiligung für Sie führen. Sprechen Sie mit der Lehrperson über eine alternative Unterrichtsform oder einen Ersatztermin.

Weitere Infos und Vernetzung

Als Hochschule sind wir mit dem studierendenWERK Berlin vernetzt und die Angebote stehen allen Hochschulangehörigen zur Verfügung. 

Ergänzend dazu unterstützt und vernetzt der Verein Bühnenmütter e.V  Bühnenkünstler*innen mit Kindern und setzt sich für familienfreundliche Strukturen in Theatern und kulturellen Institutionen ein.

Für Eltern der Bildenden Kunst und der Gestaltung gibt es die Vernetzungsmöglichkeit mit kunst+kind berlin.