Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident leitet die Universität der Künste Berlin und vertritt die Hochschule. Für den Präsidenten an der UdK Berlin gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 56 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011. Die Teilgrundordnung der UdK Berlin legt im Rahmen der sogenannten Erprobungsklausel (§ 7a) die Amtszeit abweichend von § 52 Abs. 3 auf fünf Jahre fest. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben des Präsidenten und der Hochschulleitung werden in § 56 beschrieben:

(1) Der*die Leiter*in der Hochschule vertritt die Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der*die Leiter*in der Hochschule ist Inhaber*in des Hausrechts in der Hochschule. Er*sie ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen.

(3) Der*die Leiter*in der Hochschule ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt er*sie die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(4) Der*die Leiter*in der Hochschule kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstigen zuständigen Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(5) Der*die Präsident*in der Freien Universität und der Humboldt-Universität kann die Wahrnehmung einzelner Befugnisse auf den Klinikumsvorstand eines Universitätsklinikums übertragen.

(6) Der*die Leiter*in der Hochschule hat das Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Er*sie kann sich vertreten lassen.

(7) Die Befugnisse des*der Leiter*in der Hochschule gemäß den Absätzen 3 und 4 gelten nicht in Bezug auf das Kuratorium und seine Kommissionen.