Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv der Universität der Künste Berlin

vom 8. Februar 2006

 

Aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBI. S. 739), hat der Akademische Senat der Universität der Künste Berlin am 8. Februar 2006 die vorliegende Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv beschlossen.(Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 12. Juli 2006)

  • Das Universitätsarchiv dient als öffentliches Archiv im Sinne des Archivgesetzes des Landes Berlin der Forschung, der Lehre, dem Studium, den künstlerischen Vorhaben und der Selbstverwaltung an der UdK Berlin sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit und sachlicher Information.

  • Zwischen dem Universitätsarchiv und den Benutzerinnen und Benutzern besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

  • (1) Jedem, der ein berechtigtes, insbesondere ein wissenschaftliches, künstlerisches, rechtliches oder regional- und familiengeschichtliches Interesse nachweist, steht die Benutzung von Archivalien offen.

    (2) Die Benutzung von Archivalien erfolgt auf Antrag und nach Einwilligung des Universitätsarchivs. Voraussetzung für die Benutzung ist die Anerkennung der Benutzungsordnung. Sie erfolgt durch Unterschrift auf dem Benutzungsantrag, mit der sich die Benutzerinnen und Benutzer zugleich verpflichten, bei der Verwendung von Informationen und Erkenntnissen aus Archivalien Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten.

    (3) Verstößt eine zur Benutzung zugelassene Person schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, so kann sie zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.

    (4) Auf die amtliche Benutzung von Archivalien durch die abgebenden Stellen der Universität der Künste finden die Vorschriften dieser Benutzungsordnung keine Anwendung. Art und Weise dieser Benutzung werden im Einzelfall vereinbart, wobei die Rückgabe der Archivalien innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen ist.

  • ( 1) Die Zulassung zur Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Thema und Art des Benutzungsvorhabens sind anzugeben. Für jedes Nutzungsvorhaben muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer können aufgefordert werden, den amtlichen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Zulassung gilt nur für das angegebene Vorhaben und für das laufende Kalenderjahr; diese kann mit Auflagen erteilt werden.

    (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung von Archivalien ist gesondert zu beantragen. Ihre Namen und Anschriften sind im Benutzungsantrag anzugeben.

    (3) Mit dem Benutzungsantrag erklärt sich die Benutzerin oder der Benutzer mit der DV-gestützten Erfassung und Verarbeitung folgender personenbezogener Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen einverstanden: Name, Vornamen, Titel (freiwillige Angabe), Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises, Staatsangehörigkeit, Beruf (freiwillige Angabe), Anschrift, ggf. Telefonnummer, Thema und Art des Vorhabens bzw. des Projekts sowie ggf. Name und Anschrift des Arbeitgebers oder des Auftraggebers.

  • (1) Die zur Benutzung zugelassenen Personen können die Leistungen des Universitätsarchivs, wie sie in dieser Benutzungsordnung festgelegt sind, innerhalb der Öffnungszeiten und nach vorheriger Terminabsprache in Anspruch nehmen.

    (2) Die Benutzerinner und Benutzer sind verpflichtet, die Archivalien im Lesesaal zu belassen, ihre innere Ordnung zu bewahren, sie nicht zu beschädigen, zu verändern oder in ihrem Erhaltungszustand nicht zu gefährden. Insbesonder ist es untersagt, in den Archivalien Anstreichungen vorzunehmen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen oder Unterlagen durchzupausen.

    (3) Die Benutzung technischer Geräte (Laptop, Fotoapparat u.a.) bedarf der Genehmigung durch das Universitätsarchiv. 

  • (1) Archivalien werden in der Regel durch Einsichtnahme im Lesesaal des Universitätsarchiv genutzt. 

    (2) Das Universitätsarchiv kann die Benutzung auch durch Vorlage oder Abgabe von Reproduktion sowie durch schriftliche Auskünfte ermöglichen. Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Universitätsarchiv im Einzelfall.

    (3) Die befristete Entleihe von Archivalien ist nun in Ausnahmefällen vor allem für Ausstellungsprojekte möglich, wobei auf die Sicherheit und Erhaltung besonders zu achten ist. Über die Leihe ist ein Vertrag abzuschließen; die Leihgaben sind zu versichern.

    (4) Die Bestimmungen über die Art der Benutzung von Archivalien gelten auch für die Benutzung der Findmittel, der Handbibliothek und sonstige Hilfsmittel des Universitätsarchivs.

  • (1) Für die Archivalien des Universitätsarchivs gelten Schutzfristen und Beschränkungen der Nutzung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung.

    (2) Die Verkürzung von Schutzfristen muss schriftlich unter Angabe einer Begründung beantragt werden. 

  • (1) Reproduktionen von Archivalien sind schriftlich zu beantragen. Ob Reproduktionen gefertigt werden können, entscheidet das Universitätsarchiv unter Beachtung konservatorischer Anforderungen. Es bestimmt auch die jeweils geeigneten Herstellungsverfahren und gegebenenfalls die herstellenden Firmen.

    (2) Reproduktionen von Archivalien weden in der Regel nur für den persönlichen Gebrauch hergestellt. Für die Beachtung der urheber-, nutzungs- und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften sowie schutzwürdiger Belange Dritter sind die Benutzerinnen und Benutzer selbst verantwortlich. Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Universitätsarchivs an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden.

  • Die Einsichtnahme in Archivalien ist unentgeltlich. Für darüberhinausgehende Dienstleistungen des Universitätsarchivs sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten werden Entgelte nach Maßgabe der Gebühren- und Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

  • (1) Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, in Arbeiten, für die Unterlagen des Universitätsarchivs herangezogen worden sind, dass Universitätsarchiv als Fundort zu nennen und die Signaturen der ausgewerteten oder zitierten Archivalien anzugeben.

    (2) Die Publikation (z.B. Edition oder Faksimile-Wiedergabe) bislang unveröffentlichter Dokumente bedarf der Genehmigung durch das Universitätsarchiv.

    (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, von Arbeiten, die durch wesentlicher Verwendung von Archivalien des Universitätsarchiv entstanden sind, unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar zu übergeben.

  • (1) Das Universitätsarchiv haftet nicht.

    a) für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die in ihre Räume mitgebracht werden.

    b) für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

    (2) die Benutzerin und Benutzer haftet für Schäden, die aus der Benutzung entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die Beschädigung oder der Verlust der Archivale ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

  • Diese Benutzungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Udk-Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 2. März 2000 außer Kraft.