Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv der Universität der Künste Berlin

vom 8. Februar 2006

 

Aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBI. S. 739), hat der Akademische Senat der Universität der Künste Berlin am 8. Februar 2006 die vorliegende Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv beschlossen.(Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 12. Juli 2006)

  • Das Universitätsarchiv dient als öffentliches Archiv im Sinne des Archivgesetzes des Landes Berlin der Forschung, der Lehre, dem Studium, den künstlerischen Vorhaben und der Selbstverwaltung an der Universität der Künste sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit und sachlicher Information.

  • Zwischen dem Universitätsarchiv und den Benutzerinnen und Benutzern besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

  • (1) Jedem, der ein berechtigtes, insbesondere ein wissenschaftliches, künstlerisches, rechtliches oder regional- und familiengeschichtliches Interesse nachweist, steht die Benutzung von Archivalien offen.

    (2) Die Benutzung von Archivalien erfolgt auf Antrag und nach Einwilligung des Universitätsarchivs. Voraussetzung für die Benutzung ist die Anerkennung der Benutzungsordnung. Sie erfolgtdurch Unterschrift auf dem Benutzungsantrag, mit der sich die Benutzerinnen und Benutzer zugleich verpflichten, bei der Verwendung von Informationen und Erkenntnissen aus Archivalien Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten.

    (3) Verstößt eine zur Benutzung zugelassene Person schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, so kann sie zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.

    (4) Auf die amtliche Benutzung von Archivalien durch die abgebenden Stellen der Universität der Künste finden die Vorschriften dieser Benutzungsordnung keine Anwendung. Art und Weise dieser Benutzung werden im Einzelfall vereinbart, wobei die Rückgabe der Archivalien innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen ist.

  • ( 1) Die Zulassung zur Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Thema und Art des Benutzungsvorhabens sind anzugeben. Für jedes Nutzungsvorhaben muss ein eigener Antrag gestellt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer können aufgefordert werden, den amtlichen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Zulassung gilt nur für das angegebene Vorhaben und für das laufende Kalenderjahr; sie kann mit Auflagen erteilt werden.

    (2) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung von Archivalien ist gesondert zu beantragen. Ihre Namen und Anschriften sind im Benutzungsantrag anzugeben.

    (3) Mit dem Benutzungsantrag erklärt sich die Benutzerin oder der Benutzer mit der DV-gestützten Erfassung und Verarbeitung folgender personenbezogener Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen einverstanden: Name, Vornamen, Titel (freiwillige Angabe), Geburtsdatum, Nummer des Personalausweises, Staatsangehörigkeit, Beruf (freiwillige Angabe), Anschrift, ggf. Telefonnummer, Thema und Art des Vorhabens bzw. des Projekts sowie ggf. Name und Anschrift des Arbeitgebers oder des Auftraggebers.

  • (1) Die zur Benutzung zugelassenen Personen können die Leistungen des Universitätsarchivs, wie sie in dieser Benutzungsordnung festgelegt sind, innerhalb der Öffnungszeiten und nach vorheriger Terminabsprache in Anspruch nehmen.

    (2) Die Benutzerinneunn d Benutzesr sind verpflichtet die Archivalien im Lesesaal zu belassen, ihre innere Ordnung zu bewahren, sie nicht zu beschädigen, zu verändern oder in ihrem Erhaltungszustand nicht zu gefährden. Insbesonder ist es untersagt, in den Archivalien Anstreichungen vorzunehmen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen oder Unterlagen durchzupausen.

    (3) Die Benutzung technischer Geräte (Laptop, Fotoapparat u.a.) bedarf der Genehmigung druch das Universitätsarchiv

  • (1) Archivalien werden in der Regel durch Einsichtnahme im Lesesaal des Universitäts Archiv benutzt

    (2) das Universitätsarchiv kann die Benutzung auch durch Vorlage oder Abgabe von Reproduktion sowie durch schriftliche Auskünfte ermöglichen. Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Universitätsarchiv im Einzelfall.

    (3) die befristete Entleihziehung von Archiv Realien ist nun in Ausnahmefällen vor allem für Ausstellung möglich, wobei auf die Sicherheit und Erhaltung besonders zu achten ist. Über die Leihe ist ein Vertrag abzuschließen; die Leihgaben sind zu versichern.

    (4) die Bestimmung über die Art der Benutzung von Archiv Realien gelten auch für die Benutzung der Findmittel, der Handbibliothek und sonstige Hilfsmittel des Universitätsarchivs.

  • (1) für die Archivalien des Universitäts Archivs gelten Schutz, Fristen und Beschränkung der Nutzung gemäß den Bestimmung des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archiv, gutes des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung.

    (2) Die Verkürzung von Schutz Bisten müssen die Benutzer innen und Benutzer schriftlich unter Angabe einer Begründung beantragen. Über die Verkürzung entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität der Künste.

  • (1) Reproduktion von Archivalien (z. B. Mikroformen oder Fotografien) sind schriftlich zu beantragen. Ob Reproduktionen gefertigt werden können, entscheidet das Universitäts Archiv und Beachtung konservatorische Anforderungen. Ist bestimmt auch die jeweils geeigneten Herstellungsverfahren und gegebenenfalls die herstellenden Firmen.

    (2) Reproduktion von Archiv Realien wären in der Regel nur für den persönlichen Gebrauch hergestellt. Für die Beachtung der urheber-, nutzungs- und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften sowie schutzwürdiger Belange Dritter sind die Benutzerinnen und Benutzer selbst verantwortlich. Reproduktion dürfen nur mit Zustimmung des Universitätsarchivs an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden.

  • Die Einsichtnahme in Archivalien ist unentgeltlich. Für darüberhinausgehende Dienstleistung des Universitäts Archiv sowie für die Einräumung von Nutzungsrecht werden Entgelte nach Maßgabe der Gebühren- und Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

  • (1) die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, in Arbeiten, für die Unterlagen des Universitätsarchivs herangezogen worden sind, dass Universitäts Archiv als Fundort zu nennen und die Signaturen der ausgewerteten oder zitierten Archivalien anzugeben.

    (2) Die Publikation (z. B. Edition oder Faksimile-Wiedergabe) bislang unveröffentlichte Dokumente bedarf der Genehmigung durch das Universitätsarchiv.

    (3) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, von Arbeiten, die durch wesentlicher Verwendung von Archivalien des Universitätsarchiv entstanden sind, unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar übergeben.

  • (1) Das Universitätsarchiv haftet nicht.

    a) für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die in ihre Räume mitgebracht werden, und für den Inhalt von Taschen und Garderobenschränken,

    b) für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterblieben a oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind,

    c) für Schäden, die der Benutzer in oder dem Benutzer durch die Benutzung entstehen.

    (2) die Benutzerin und Benutzer Haft für Schäden, die aus der Benutzung entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die Beschädigung oder der Verlust der Archiv Aale ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

  • Diese Benutzungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Udk-Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 2. März 2000 außer Kraft.