Regelungen für den Pandemiebetrieb im Wintersemester 2021/22 an der UdK Berlin

Update 10. Dezember 2021

3g am Arbeitsplatz

  • Ab Montag, den 29. November 2021, wird durch die Pforten und externe Dienstleister jede Person, die unsere Häuser betritt, auf den 3g-Status kontrolliert.
  • Zudem wird jede Person beim Zutritt in einer Liste erfasst.
  • Pforten und externe Dienstleister sind angewiesen, die Personen, die keinen Nachweis von 3g vorlegen können, abzuweisen.
  • Selbsttests gelten nicht als Beleg. Es muss ein Beleg aus einem Testzentrum vorgehalten werden.

Zu beachten ist:

Beschäftigte aller Statusgruppen, die die Nachweise nicht vorlegen, können nicht aus eigener Entscheidung Home-Office vorsehen. Beschäftigte, die nicht belegen, dass sie geimpft oder genesen sind, sind verpflichtet, ein negatives Testergebnis aus einem Testzentrum vorzulegen, das nicht älter ist als 24h.

 

Pflicht des Arbeitgebers zu Home-Office-Angebot

  • Wir sind verpflichtet für Büro-Arbeitsplätze, Home-Office anzubieten, wo dienstliche Gründe dem nicht entgegen stehen.
  • Gleichzeitig sind wird verpflichtet, den vollen Studien- und Lehrbetrieb in Präsenz aufrecht zu erhalten. 
  • Es ist zu gewährleisten, dass eine Präsenz am Arbeitsplatz nur in Ausnahmefällen durch Mehrfachbelegung in den Büros erfolgt. Hier müssen unter Berücksichtigung von Home-Office-Lösungen regelmäßig abwechselnde Präsenzen vorgesehen werden. (Sonderregelungen gelten für Großraum-Büros.)
  • Büro-Arbeitsplätze sind daher in der Regel zu maximal 50 % zu besetzen, wenn es dienstlich möglich ist. 
  • Die Einteilung und Abstimmung erfolgt, wie gehabt, mit den Vorgesetzten.

Home-Office ist nur dort möglich, wo die dienstlichen Aufgaben vollständig auch durch einen Anteil von Home-Office erfüllt werden können.

Die beiden vorgenannten Regelungen zu „3g am Arbeitsplatz“ und „Angebotspflicht für Home-Office“ gelten nach derzeitiger Beschluss-Lage im Bund bis 19. März 2022. 

 

Aufgrund der kritischen Pandemie-Entwicklung hat der Krisenstab zudem folgende ergänzende Regelungen festgelegt:

Masken und Abstand, digitale Formate

  1. Jeder Unterricht (im Status 2g wie 3g) findet verpflichtend nur noch mit Maske und mit 2 Meter Abstand statt unbenommen der künstlerischen Disziplin.
  2. Es kann abweichend statt mit FFP2 mit medizinischen Masken gearbeitet werden, die dann aber sehr regelmäßig (je nach Disziplin stündlich / halbstündlich) gewechselt werden müssen wegen schneller Durchfeuchtung.
  3. Einzige Ausnahme für Unterricht ohne Maske: Einzelunterricht an Blasinstrumenten und Einzelunterricht Gesang / Sprecherziehung / Schauspiel (max. 3 Personen: Lehrende*r / Studierende*r / Korrepetitor*in // oder 2 Personen ohne Maske im „Duett“ / in szenischer Arbeit begleitet von Lehrenden) kann noch ohne Maske stattfinden. Abstands- und Lüftungsregelungen sind zu berücksichtigen. Lehrkraft trägt Maske so weit möglich. Abstand: 3m. Dieser Unterricht ist geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Es gilt „2gplus“ mit tagesaktuellem Schnelltest. Der Unterricht findet freiwillig statt. Studierende oder Lehrende, die das Risiko als zu hoch ansehen, müssen an diesem Unterricht nicht teilnehmen bzw. Lehrende sehen ersatzweise digitale Unterweisung vor nach eigener Entscheidung.
  4. Unterrichte / künstlerische Formate mit mehr Personen als unter Nummer 3, in denen keine Maske getragen werden kann, sind nur ausnahmsweise mit negativem PCR-Test möglich. Damit sind auch alle Ensemblearbeiten, in denen zumindest einzelne Ensemble-Mitglieder keine Maske tragen können, nur möglich, wenn die Ensemblemitglieder, die keine Maske tragen können, einen negativen PCR-Test vorlegen können. 
  5. Die PCR-Tests können in den Disziplinen, in denen Masken nicht getragen werden können (Gesang, Schauspiel. Blasinstrumente, Tanz) dann entfallen, wenn schon eine dritte Impfung vorliegt (Booster-Impfung)
  6. Unterrichte, die mit Maske nicht möglich sind, müssen sonst ab sofort ins Digitale verlegt werden, um so zumindest einen Teil der Unterweisungen zu ermöglichen. Ausnahme siehe Nr. 3, 4 und 11.
  7. Der PCR-Test hat eine Gültigkeit von 48 Stunden.
  8. Büroarbeiten sollen nur noch in Büroeinzelnutzung erfolgen (Sonderregelung für Großraumbüros).
  9. Alle Gremiensitzungen sind ins Digitale zu verlegen, soweit ohne Einschränkungen möglich. Ausnahmen können Anhörungen im künstlerischen Bereich sein. Aber auch diese können nicht mehr ohne Maske stattfinden.
  10. Um den behördlichen Empfehlungen zur Kontaktreduzierung zu entsprechen, bitten wir auch all die, für die digitaler Unterricht generell auch möglich ist, den Unterricht wieder digital durchzuführen. 
  11. Für noch  anstehende Prüfungssituationen in den Studiengängen der Fakultäten Musik und Darstellende Kunst, ebenso Jazz und Tanz werden jeweils im Einzelfall medizinisch vertretbare Ausnahmeregelungen (z. B. 2g plus aktueller PCR Test) geprüft.

Lüftung

  • Die Lüftungszyklen, Stoßlüften mindestens alle 30 Minuten für 5 Minuten, sind in allen Formaten (2g und 3 g) zwingend einzuhalten.

Ausnahmereglung für Onlineunterricht

  • Bei Unterricht mit ungeimpften Teilnehmenden in einer künstlerischen Disziplin, in der keine Maske getragen werden kann, können die Lehrenden für diese Einzelfälle bis zur Weihnachtspause digitalen Unterricht vorsehen.

Testpflicht für Studierende

  • Abweichend zur bisherigen Regelung müssen auch Studierende, die nicht geimpft oder genesen sind, künftig einen negativen Schnell-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Für die Erfüllung aller Testpflichten und auch freiwilliger Tests weisen wir nochmals auf die Nutzung der Testzentren / kostenlosen Bürgertests hin, die vorrangig zu nutzen sind.

 

Wir weisen zudem nochmals darauf hin:

Personen mit Symptomen dürfen nicht in die Universität kommen. Diese Personen arbeiten entweder nach Möglichkeit im Homeoffice oder melden sich krank. Das gilt auch für leichte Erkältungssymptome.

Stand: 10. Dezember 2021