Informationen für Beschäftigte

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle stillenden und schwangeren Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das wesentliche Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, die Gesundheit von Schwangeren, stillenden Müttern und ihrer Kinder während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während des ersten Jahres der Stillzeit bestmöglich zu schützen und alle Benachteiligungen auf Grund von mutterschaftsrechtlichen Maßnahmen entgegenzuwirken.

Sie erwarten ein Kind

Als schwangere Person in einem Angestelltenverhältnis mit der UdK Berlin, können Sie nach Bedarf die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte um ein vertrauliches Gespräch bitten, um offene Fragen und ggf. Unsicherheiten vertrauensvoll zu besprechen.
Sie haben auch die Möglichkeit mit dem Betriebsarzt zu sprechen. Er wird sich mit Ihnen den Arbeitsplatz mit Blick auf mögliche Gefährdungen für Sie oder das ungeborene Kind anschauen.

Als nächsten Schritt sind Sie dazu verpflichtet die Schwangerschaft dem Personalreferat  (Ihre zugewiesene Ansprechperson) zu melden. Um dies zu tun, benötigen Sie eine Kopie der Seite des Mutterpasses, auf dem der errechnete Geburtstermin (ET) vermerkt ist.
Ihre Meldung geht dann automatisch an den Betriebsarzt sowie die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie die Verwaltungsleitungen der Fakultäten.
Nach Anmeldung der Schwangerschaft haben Sie den vollen Anspruch auf die Mutterschutzrechte.

Suchen Sie auch das Gespräch mit der Leitung Ihrer Fakultät bzw. Ihres Bereichs und besprechen Sie auch an dieser Stelle organisatorische Schritte für die Zeit des Mutterschutzes und möglicher Elternzeit.

Sie müssen während der Schwangerschaft nicht final entscheiden wie Sie sich die Zeit nach der Entbindung des Kindes vorstellen. Dennoch ist es ratsam, dass sich zwischen Ihnen und dem Personalreferat und Ihrer Fakultätsleitung eine offene Gesprächskultur entwickelt und sie gegenseitig dazu im Austausch bleiben.

Mutterschutz und Elternzeit

Der gesetzliche Mutterschutz ergibt sich aus dem festgestellten Entbindungstermin im Mutterpass und beträgt in der Regel vor der Entbindung 6 Wochen und 8 Wochen nach der Entbindung. Da sich der tatsächliche Entbindungstermin nicht vorhersehen lässt, wird die Mutterschutzfrist nach der Entbindung entsprechend angepasst. Während des Mutterschutzes erhalten Sie das volle Gehalt und Sie sind von der Arbeit an der UdK Berlin freigestellt. Eine mögliche Elternzeit beginnt erst nach Ende des Mutterschutzes.

Es genügt ein formloser Antrag mit der Information darüber, wie Sie sich die mögliche Elternzeit vorstellen oder wie Sie die Elternzeit nehmen wollen. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es aus, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist. Für das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt, muss die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmeldet werden. Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Da Sie die Gespräche über die Zeit nach dem Mutterschutz bereits im Laufe der Schwangerschaft mit den zu beteiligenden Personen geführt haben, genügt ein formloser Antrag mit der Information darüber, wie Sie sich die mögliche Elternzeit vorstellen. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es aus, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist. Für das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt muss die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmeldet werden. Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Wenn Sie weniger als 3 Jahre Elternzeit angemeldet haben, können Sie noch weitere Elternzeit nehmen (ggf. wenn Sie keinen Betreuungsplatz haben) - entweder direkt im Anschluss an die bereits angemeldete Elternzeit oder später. Wenn Ihr Arbeitgeber über die Verlängerung Ihrer Elternzeit entscheidet, muss er alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen. Er muss sowohl das berücksichtigen, was für ihn selbst wichtig ist, als auch das, was für Sie wichtig ist.

Zusätzliche Informationen zu den genauen gesetzlichen Regelungen finden Sie hier

 

Rechte und Pflichten laut Mutterschutzgesetz

Die Hochschule ist laut Mutterschutzgesetz dazu verpflichtet die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau ohne eine unverantwortbare Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Die Hochschule ist verpflichtet für jeden Arbeitsbereich mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Ist ein Schutz nicht zu gewährleisten, müssen ggf. Tätigkeitsverbote durchgesetzt und Alternativen gefunden werden.

Erklärt sich die schwangere Frau ausdrücklich auf eigenen Wunsch bereit, in der Schutzfrist vor der Entbindung zu arbeiten, ist dies möglich. Dieser Wunsch muss schriftlich beim Steuerungsdienst Personal und/oder der Hochschulleitung und/oder der technischen Leitung (wenn Sie für die Gewerke tätig sind) eingereicht werden, dies kann aber zu jeder Zeit seitens der schwangeren Frau widerrufen werden. Die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau ist zwischen 20:00Uhr und 6:00Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Bei ausdrücklicher Einwilligung (formlos schriftlich) und unter Ausschluss von möglichen Gefährdungen für die schwangere Frau oder das (ungeborene) Kind kann eine Ausnahmeregelung getroffen werden. 

Das Mutterschutzgesetz und den Leitfaden zum Mutterschutz finden Sie hier

 

Kiinderbetreuung: Kita und KidsMobil

Die UdK Berlin kooperiert mit dem studierendenWERK Berlin. Über das studierendenWERK Berlin haben Sie die Möglichkeit einen Kita-Platz für ihr Kind zu bekommen. Nehmen Sie frühzeitig mit den Kolleg*innen des studierendenWERK Kontakt auf und lassen Sie sich direkt beraten. Eine Anmeldung für einen Platz erfolgt online über die Homepage des studierendenWERKs. Die Kita-Eingewöhnungen des studierendenWERKs finden neben dem 1. August als Stichtag auch zu Beginn des Sommersemesters und des Wintersemesters statt. Die Bring- und Abholzeiten sind im Rahmen der Öffnungszeiten flexibel und damit angelegt an mögliche Seminarzeiten der Hochschulen. Da auch die Kitas des studierendenWERKs von Personalmangel betroffen sind, empfiehlt es sich, auch nach einer Kita in der Nähe Ihres Wohnortes zu schauen.

KidsMobil ist eine flexible Kinderbetreuung für UdK-Angehörige, die Kinder in betreuungsrelevantem Alter haben. Als Lehrende*r, Mitarbeitende*r oder Studierende*r der UdK Berlin können Sie sich für KidsMobil anmelden und in dienstlichen Betreuungsnotfällen flexible Kinderbetreuung zu Hause erhalten. 
KidsMobil ist Teil des gemeinnützigen Trägers SOCIUS – Die Bildungspartner gGmbH.

Kita/Schule geschlossen – was tun?

Neben den Ferienzeiten in Kita und Schule kommen zusätzliche Schließtage aufgrund von Weiterbildungen oder Teamtagen der Erzieher*innen oder Personalmangel in der Kita/Schule hinzu. In diesem Fällen sind Kita/Schule entweder ganz geschlossen oder nur für einen bestimmten Zeitraum geöffnet. Dazu kommt, dass gerade bei zu wenig Personal die Eltern eher kurzfristig informiert werden, dass die Betreuung in den Kitas nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Sie das Kind mit an die Hochschule nehmen können. Sehr wahrscheinlich wird sich das Kind in der Kita/Schule oder zuhause wohler fühlen. Um den Tag mit ihrem Kind etwas zu erleichtern, gibt es im UdK-Gebäude Einsteinufer 43 in Raum 308 einen Wickeltisch, Kinderbett, Spielzeuge, ein Sofa und einen Arbeitsplatz. Der Raum kann auch als Ruhe- oder Stillraum genutzt werden.

Bei Bedarf sprechen Sie das Büro der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an. 

Kind krank – was tun?

Wenn ihr Kind krank ist, dann benötigt es Ruhe und Pflege, um wieder gesund zu werden. In diesem Fall lassen Sie sich vom Kinderarzt/von der Kinderärztin bescheinigen, dass Sie aufgrund des erkrankten Kindes nicht für die Hochschule tätig sein können. Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. 
Diesen „Kinderkrankenschein“ reichen Sie ausgefüllt beim Personalreferat ein. Wenn Sie sich „Kind krank“ melden, dann übernimmt die Krankenkasse anteilig den Gehaltsausfall in der Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Ab 2024 besteht der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.
 

Bitte informieren Sie sich zusätzlich selbst zu diesem Thema, da sich die Rechtlage immer mal ändern kann:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/kindergesundheit/faq-kinderkrankengeld

https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/recht/berufstaetigkeit/

https://www.gew.de/gesundheit/freistellung-bei-erkrankung-eines-kindes

Kind krank bei Beamt*innen

Maßgeblich für die Regelung ist die Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) und die dazugehörige Ausführungsvorschrift (AV zur SUrlVO) für das Land Berlin. Beamt*innen erhalten bei Kindeserkrankung die Dienstzüge, für eine bestimmte Dauer weiter. Die Freistellung, zur Betreuung des Kindes/der Kinder, wird als Sonderurlaub aus persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Dienstbezüge gehandhabt: 4 Tage im Jahr bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr, und darüber hinaus kann weiterer Sonderurlaub gewährt werden (für jedes Kind 30 Tage, höchstens 65 Tage). Für Alleinerziehende gilt 60 Tage je Kind und höchstens 130 Arbeitstage insgesamt.

Zudem ist es wichtig, dass Sie mit der Verwaltungsleitung über den Lehrausfall sprechen und eine angemessene Lösung im Sinne der Studierenden zu finden. Eine solche Absprache ist natürlich auch bei eigener Krankheit und anderen Unterrichtsausfällen notwendig.

Weitere Infos und Vernetzung

Als Hochschule sind wir mit dem studierendenWERK Berlin vernetzt und die Angebote stehen allen Hochschulangehörigen zur Verfügung. Mitarbeitende der Berliner Hochschulen werden nach Möglichkeit bei der Vergabe von Kitaplätzen bevorzugt. 

Ergänzend dazu unterstützt und vernetzt der Verein Bühnenmütter e.V  Bühnenkünstler*innen mit Kindern und setzt sich für familienfreundliche Strukturen in Theatern und kulturellen Institutionen ein.

Für Eltern der Bildenden Kunst und der Gestaltung gibt es die Vernetzungsmöglichkeit mit kunst+kind berlin.

Zusätzliche Möglichkeiten 

 

Eine Stundenreduktion steht Ihnen nach § 11 TV-L gesetzlich zu. Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, dann sprechen Sie das Personalreferat dazu an. Sie müssen dafür keine Elternzeit nehmen. 

Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufseiten des Beschäftigten. Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von vier Wochen mit Verrechnung der Jahressonderzahlung ist eine Möglichkeit. Dieses Beurlaubungsmodell bietet Ihnen z.B. die Möglichkeit, Ihren tariflich zustehenden Jahresurlaub aufzustocken. Die gesetzliche Grundlage dazu können Sie in § 28 TV-L nachlesen.