Beschwerdeverfahren bei Diskriminierung nach AGG. Wie gehe ich vor?

Was ist Diskriminierung?

Eine Diskriminierung bezeichnet die Benachteiligung oder Herabsetzung einer Person aufgrund von tatsächlichen oder zugeschriebenen gruppenspezifischen Merkmalen. Dazu zählen insbesondere Benachteiligungen oder Herabsetzungen aufgrund des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität, rassistischer Zuschreibungen, der ethnischen, sozialen oder kulturellen Herkunft, der sexueller Identität, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, des Lebensalters oder psychischer und physischer Verfasstheit. Eine Diskriminierung kann durch die Handlung einzelner erfolgen (individuelle Diskriminierung), aber auch bei neutral-anmutende Vorschriften, Kriterien oder Verfahren vorliegen (institutionelle und strukturelle Diskriminierung). In allen Fällen ist Diskriminierung gesetzlich verboten. Eine Belästigung ist eine Form von Diskriminierung. Dazu zählt auch sexualisierte Belästigung. 

Gemeinsam gegen Diskriminierung!

Die UdK Berlin missbilligt jede Form von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt. Alle Mitglieder der UdK Berlin verpflichten sich, jeder Form von Diskriminierung, Belästigung und Gewalt gegenüber UdK Mitgliedern und sonstigen Dritten entgegenzuwirken und diese zu unterlassen. 

Betroffene, beteiligte und beobachtende Studierende und Beschäftigte haben das Recht, sich im Falle von Diskriminierung, sexualisierter Belästigung und/oder Gewalt, die in universitären Kontexten der UdK Berlin stattfinden, sich an die aufgeführten Beratungsstellen zu wenden, um vertrauliche Unterstützung und Informationen über Schutz- und Handlungsmöglichkeiten zu erhalten.

Es ist Aufgabe aller Personen mit Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben an der UdK Berlin, Hinweisen zu diskriminierendem Verhalten nachzugehen und geeignete Maßnahmen zur Aufklärung und Verhinderung zu ergreifen.

Quelle: Michaela Daoud

Quelle: Elena Buscaino

Mögliche Beschwerdeverfahren für Betroffene von Diskriminierung

Einfache Beschwerde 

  • Die betroffene Person und/oder eine sie vertretende Person wendet sich an eine der Beratungs- und Unterstützungsangebote der UdK Berlin.
  • Diese beratenden Personen führen ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person oder mit der vertretenden Person, dokumentieren den Vorfall und informieren über Unterstützungsmöglichkeiten.
  • Auf Antrag der betroffenen Person kann das formelle Beschwerdeverfahren eingeleitet werden. Die Beratungs- und Unterstützungsangebote informiert dann die/den Kanzler*in und gibt eine Einschätzung der Sachlage ab.
  • Die Anonymität der betroffenen Person wird während des Beratungsgesprächs respektiert und alle Informationen, wie persönliche Daten und Gesprächsinhalte werden vertraulich behandelt.

Formelles Beschwerdeverfahren (Beschwerderecht nach § 13 AGG)

  • Die Zuständigkeit liegt bei der/dem Kanzler*in.
  • Die betroffene Person oder eine sie vertretende Person beauftragt die/den Kanzler*in mit der Sachverhaltsermittlung.
  • Die/der Kanzler*in berät sich für das weitere Verfahren mit der Anlaufstelle bei Diskriminierung und Gewalt und zieht bei Bedarf ein Mitglied des Justiziariats hinzu.
  • Das formelle Verfahren dient der Information der Dienststelle über den Vorfall und möglicher arbeits- und/oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen die beschuldigte Person.
  • Der Ablauf des Verfahrens umfasst Anhörungen der beteiligten Parteien, schriftliche Stellungnahmen und Empfehlungen der/des Kanzler*in an die/den Präsident*in.
  • Alle Anhörungen und festgestellten Sachverhalte werden schriftlich dokumentiert.
  • Die Beteiligten haben das Recht, Interessensvertretungen hinzuzuziehen, es besteht keine Verpflichtung zur Stellungnahme von Zeuginnen oder Beschwerdeführerinnen.
  • Die Hochschulleitung entscheidet auf Grundlage des Verfahrensergebnisses über weitere Maßnahmen und informiert sowohl den Beschwerdeführenden als auch den Beschwerdegegner*innen über das Ergebnis.
  • Die Anonymität der Beschwerdeführenden wird im formellen Verfahren aufgehoben, wenn dies für die Verteidigung des Beschwerdegegners oder die Prüfung rechtlicher oder disziplinarischer Maßnahmen erforderlich ist.

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