Visum/Aufenthalt: Während des Studiums

Aktualisiert am 02.06.2026

  • Hier finden Sie eine neue Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Online-Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium.

    Bitte schicken Sie Ihre Unterlagen nicht mehr über das Kontaktformular des Landesamts für Einwanderung.

  • Ein Visum ist eine Erlaubnis, die man vor der Einreise in ein Land für einen bestimmten Zweck, wie zum Beispiel Studium oder Arbeit, beantragen muss.

    Eine Aufenthaltserlaubnis ist ähnlich wie ein Visum, aber man beantragt sie nach der Einreise im Land, in dem man bleiben möchte.

    • Alle Staatsangehörigen, die NICHT aus der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen kommen.
    • Staatsangehörige der Schweiz: Unterlagen über Kontaktformular mit Betreff "Aufenthaltskarte/Aufenthaltserlaubnis – erstmalige Beantragung oder Verlängerung" schicken

    ACHTUNG: Staatsangehörige der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens müssen trotzdem innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft in Berlin ihre neue Adresse bei einem beliebigen Berliner Bürgeramt anmelden (Meldepflicht).

  • Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis laufen bald aus? Sie sind ohne Visum in den Schengen-Raum eingereist und die 90-Tage-Frist ist bald um?

    Bitte beantragen Sie frühestens 4 Monate VOR DEM ABLAUF Ihres Visums / Aufenthaltstitels / der 90-Tage-Frist eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium. Vorher werden keine Anträge bearbeitet. Eine Terminbuchung online oder vor Ort ist nicht mehr möglich. Termine werden vergeben, nachdem Sie Ihre Unterlagen im Online-Antrag hochgeladen und die Bearbeitungsgebühr bezahlt haben.

    Ab sofort können Sie den neuen Online-Antrag für die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nutzen. Hier finden Sie eine neue Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Online-Antrag.
    Bitte schicken Sie Ihre Unterlagen nicht mehr über das Kontaktformular! Alle Anträge, die per Kontaktformular, Brief, Fax oder per E-Mail an das Landesamt für Einwanderung (LEA) gesendet werden, werden nur nachrangig bearbeitet.

    Online-Antrag Schritt für Schritt:
    1. Unterlagen zusammenstellen - Der Antrag ist zurzeit nur auf Deutsch verfügbar.
    Bei einer Verlängerung ist eine Studienprognose erforderlich.
    Eine vollständige Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie hier (Abschnitt: Erforderliche Unterlagen): https://service.berlin.de/dienstleistung/305244/

    2. Online-Antrag starten
    Klicken Sie auf folgenden Link, gehen Sie auf „Jetzt online erledigen" (Abschnitt „Online-Abwicklung“) und klicken Sie auf „Starten“.

    3. Persönliche Daten eingeben, erforderliche Unterlagen hochladen und Gebühren bezahlen
    Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Gebühren per Kreditkarte oder PayPal bezahlen.

    4. Bestätigung Ihres Online-Antrags ausdrucken und gut aufbewahren.Die Bestätigung bescheinigt, dass Ihr Aufenthaltstitel bis zum Termin im LEA weiterhin gültig ist. Das bedeutet, dass Sie bis dahin weiter studieren bzw. arbeiten können. Ausnahme: Studierende, die ohne Visum eingereist sind, dürfen bis zum Termin im LEA nicht arbeiten.

    5. Warten, bis das LEA Kontakt aufnimmt und Sie zu einem Termin einlädt. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen dauern. Sollten Sie nach 3 Monaten nichts vom LEA gehört haben, kontaktieren Sie uns bitte.

    ACHTUNG:
    In der Zeit zwischen dem Ablauf Ihres Aufenthaltstitels und Ihrem Termin im LEA können Sie nicht ins Ausland reisen.
    Wenn Sie dringend innerhalb der nächsten vier Wochen verreisen müssen, nutzen Sie in diesem Fall das Kontaktformular („Eiliger Termin/ Notfall“) und laden Sie Ihre Tickets, Einladung etc. hoch, um einen schnellen Termin bzw. eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten:
    https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/formular.1279374.php

  • Studierende müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Einzug die neue Adresse bei einem beliebigen Berliner Bürgeramt anmelden, wenn:

    • sie aus dem Ausland nach Berlin gezogen sind,
    • sie aus einer anderen Stadt in Deutschland neu nach Berlin gezogen sind oder
    • sie innerhalb der Stadt in eine neue Wohnung umgezogen sind.

     

    Das ist obligatorisch für alle Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Meldepflicht). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, seine Wohnung anzumelden:

    • Wenn Sie einen EU-Reisepass besitzen, können Sie die Anmeldung direkt online mit dem Bund ID-Konto durchführen.
    •  Sie können einen Termin online buchen (siehe Abschnitt „Für Sie zuständig“ unten auf der Website).
    •  Wenn Sie keinen Termin finden, können Sie eine E-Mail direkt an Ihr lokales Bürgeramt schicken oder früh dorthin gehen.

     

    Sie haben noch keine Anmeldung und brauchen eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium?

    • Statt der Anmeldung können Sie Ihren Mietvertrag und die Wohnungsgeberbestätigung der Vermieter*in im Online-Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium hochladen (siehe Schritt-für-Schritt-Anleitung oben).
  • Achtung: Wenn Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, erlischt Ihr Aufenthaltstitel automatisch – auch dann, wenn er eigentlich noch länger gültig wäre.

    Ein längerer Auslandsaufenthalt kann nur vom Landesamt für Einwanderung (LEA) genehmigt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht, zum Beispiel bei:

    • einem offiziellen Austauschsemester,
    • einem verpflichtenden Praktikum im Ausland oder
    • einer Tätigkeit bei internationalen Organisationen wie der UNO.

    Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, kontaktieren Sie das LEA bitte so schnell wie möglich über das Kontaktformular (Betreff: „Sonstige Anfragen“). Laden Sie dort Ihren Aufenthaltstitel sowie eine Bestätigung über das Austauschsemester oder das Pflichtpraktikum hoch. Hier finden Sie den Link zum Kontaktformular: Anfrage an die Referate B 1 / B 2 / B 3 / B 4 (Fachkräfte, Aus- und Weiterbildung, Schulbesuche, Studium, Wissenschaft) - Berlin.de

    Das LEA sendet Ihnen die Genehmigung per E-Mail zu. Dieses Dokument müssen Sie bei der Wiedereinreise nach Deutschland vorlegen.

    Falls keine der oben genannten Ausnahmen auf Sie zutrifft, gelten folgende Regelungen:

    • Wenn Sie sich weniger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten, bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis gültig. In der Regel können Sie problemlos wieder einreisen. Dies ist die bessere Option.
    • Wenn Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten, erlischt Ihre Aufenthaltserlaubnis automatisch. In diesem Fall müssen Sie vor der Wiedereinreise nach Deutschland ein neues Visum zu Studienzwecken beantragen.

    Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

  • Ein Teilzeitstudium an der UdK Berlin ist möglich. Hier finden Sie weitere Informationen. 

    Bitte beachten Sie, dass ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gemäß § 16b nur für ein Vollzeitstudium erteilt wird. Ein Teilzeitstudium wird vom Berliner Landesamt für Einwanderung nur genehmigt, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,
    • Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes,
    • wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht,
    • während einer Schwangerschaft,
    • während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin,
    • aus sonstigen schwerwiegenden persönlichen Gründen.
  • Sie möchten den Studiengang innerhalb der UdK Berlin wechseln und wurden zugelassen?
    -> Bitte das LEA über das Kontaktformular informieren, indem Sie die aktuelle Studienbescheinigung senden.

    Sie sind von einer anderen deutschen Hochschule zur UdK Berlin gewechselt?
    -> Bitte beim LEA die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zum Studium beantragen (siehe Antragsstellung im Landesamt für Einwanderung oben). 

  • Sie werden bald Ihre Abschlussprüfung an der UdK Berlin ablegen?
    -> Hier finden Sie einen Überblick über Ihre Optionen, um nach dem Studium in Deutschland zu bleiben.

    • Nicht-EU-Studierende dürfen 140 ganze oder 280 halbe Tage pro Kalenderjahr arbeiten (ganzer Arbeitstag ab 4,1 Stunden!).
    • Selbstständige Tätigkeiten (Honorarverträge) sind auch erlaubt.
    • Als Student*in dürfen Sie während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Regel gilt auch für Studierende aus der EU. In den Semesterferien dürfen Sie so viel arbeiten, wie Sie wollen.
    • Ausnahmen: Die Arbeitszeiten von Studentischen Hilfskräften werden nicht auf die 140 Tage angerechnet. Das gilt auch für Pflichtpraktika.
    • Die genauen Regelungen finden Sie auf der Webseite des Landesamts für Einwanderung Berlin.
    • Beratung zu Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht ist durch Students@Work möglich.

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