zahlungsbegründende Unterlage

Gem. Nr. 11 AV zu §70 LHO sind Unterlagen notwendig, die den Rechtsgrund für das Erstellen der Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen.

Eine zahlungsbegründende Unterlage kann eine Rechnung, ein Werk-, Honorar- oder sonstiger Vertrag, ein Erstattungsantrag, eine Reisekostenabrechnung, ein Bescheid usw. sein. Die zahlungsbegründende Unterlage muss im Original mit dem Vermerk „Sachlich und rechnerisch richtig“ (Datum und Unterschrift) als Anlage zur Ausgabe-Zahlungsanordnung beigefügt werden.